Gültigkeitsbereich Wahlschein
Stimmrecht mit Wahlschein: In ihren Schulungsunterlagen für (Brief)Wahlvorstände unter 7.1 weisen sie daraufhin, dass zur Stimmabgabe auch Wahlscheine, die von einer anderen Gemeinde ausgestellt wurden, zugelassen werden können, sofern der Wahlschein von vorneherein nur für die Landkreiswahl gilt. Nach unserer Ansicht, gilt dies auch für Wahlscheine die für beide Wahlen (Gemeinde- und Landkreiswahl) gelten, jedoch mit der Einschränkung, daß nur die Stimmabgabe für die Landkreiswahl in einer anderen Gemeinde möglich ist. Da der Wahlschein vom Wahlvorstand einbehalten wird, kann der Wähler sein Stimmrecht zur Gemeindewahl nicht mehr ausüben.
Diese Auffassung teilen wir nicht. Dagegen spricht ganz klar die Formulierung auf dem Wahlschein (Anlage 2 GLKrWO) unmittelbar über der Unterschriftenzeile sowie Ziffer 5.2 der Bekanntmachung nach Anlage 1 zu GLKrWO. Ein Wahlschein, der für Gemeinde- u n d Landkreiswahlen gilt, kann nur in der ausstellenden Gemeinde "eingelöst" werden.