Losentscheid
Falls mehrere sich bewerbende Personen für den Gemeinderat die gleiche Stimmenzahl erhalten haben, hat der Wahlausschuss zwischen diesen Personen einen Losentscheid durchzuführen. Müssen wir den Wahlausschuss, da dies ja nicht vorhersehbar ist, für diesen Fall bereits jetzt darüber informieren und für den Tag nach der Wahl einladen?
Der Losentscheid ist in den Fällen gleicher Stimmenzahl hinsichtlich eines Sitzes oder hinsichtlich der Listennachfolge Bestandteil der Feststellung des Ergebnisses durch den Wahlausschuss. Das Verfahren richtet sich nach § 91 GLKrWO und wird in der Sitzung zur Ergebnisfeststellung durchgeführt (vgl. Anlage 21 GLKrWBek). Eine besondere Vorab-Information des Wahlausschusses ist nicht notwendig.