Bürgermeisterwahl
Bürgermeisterwahl ohne nominierte Bewerber. In einer Mitgliedsgemeinde wird erstmals ein hauptamtlicher Bürgermeister gewählt. Es gibt zwar 2 Personen, die in Frage kommen, diese wurden jedoch nicht nominiert. Wenn jetzt ein Wähler eine Person auf dem Stimmzettel einträgt, die nicht gewählt werden kann (z.B. den bisherigen ehrenamtlichen Bürgermeister, der die Altersgrenze für die Wählbarkeit überschritten hat), dann handelt es sich dabei um einen ungültigen Stimmzettel. Richtig?
Das ist richtig. Die Eintragung einer nicht wählbaren Person führt zur Ungültigkeit der Stimmvergabe und bei der Bürgermeisterwahl damit zur Ungültigkeit des Stimmzettels (§ 83 Abs. 2 Nr. 2 GLKrWO).