Ergebnisermittlung
Gem. § 79 Abs. 2 Satz 2 GLKrWO kann eine Gemeinde, wenn zur Auszählung der Stimmzettel eine Datenverarbeitungsanlage eingesetzt wird, bestimmen, dass der Wahlvorstand das Abstimmungsergebnis "in einem anderen Raum" als im Abstimmungsraum ermittelt. Muss dieser innerhalb des Gemeindegebietes liegen oder kann bei Gemeinden, die Mitglied in einer Verwaltungsgemeinschaft sind, auch ein Raum am Sitz der Verwaltungsgemeinschaft hierzu bestimmt werden? Dies würde es vor allem kleineren Gemeinden erheblich erleichtern, die Möglichkeiten der elektronische Datenverarbeitung zur Ermittlung des Wahlergebnisses einzusetzen.
Dazu gibt es in der GLKrWBek keine Hinweise. Wir sind zwar der Meinung, dass aus dem Grundsatz der Öffentlichkeit der Ergebnisermittlung folgt, dass die Auswertung deswegen im Gemeindegebiet erfolgen muss, damit zumindest den in der Gemeinde Wahlberechtigten eine mögliche Beobachtung ohne Erschwernisse ermöglicht würde.
Man könnte aber auch die Auffassung vertreten, dass bei entsprechender amtlicher Bekanntmachung eine Verlegung möglich ist, da für die Beobachtung der Ergebnisermittlung keine anderen Maßstäbe gelten, als dies für für die Inanspruchnahme von behördlichen Dienstleistungen gilt, für die die Gemeindebürger im Regelfall ja auch an den Sitz der Verwaltungsgemeinschaft fahren müssen. Wie gesagt: unsere Auffassung ist da nicht maßgeblich. Wir empfehlen Ihnen eine Klärung mit der Rechtsaufsichtsbehörde