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Veröffentlichung Wahlergebnis

von Gunnar KollinZuletzt verändert: 27.09.2007 13:35

Nach § 90 Abs. 6 GLKrWO "kann" der Wahlleiter ein vorläufiges Ergebnis veröffentlichen. Um die Bürger aktuell zu informieren, ist eine solche Bekanntmachung aus unserer Sicht unbedingt notwendig und sollte möglichst noch am Wahlabend erfolgen. Sehen Sie das auch so?

Grundsätzlich sehen wir das auch so, aber mit folgenden Hinweisen:

  • 1. Bei der Veröffentlichung des vorläufigen Ergebnisses am Wahlabend bzw. vor der Wahlausschussitzung handelt es sich nicht um eine amtliche Bekanntmachung, sondern lediglich um eine Information.
  • 2. Diese Information kann in gedruckter Form, in Interviews oder aber auch im Internet erfolgen.
  • 3. Bei jeder Veröffentlichung vor der Wahlausschusssitzung sollte ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass die Veröffentlichung der Zahlen unter dem Vorbehalt der Feststellung des Ergebnisses durch den Wahlausschuss erfolgt.

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