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Listennachfolger

von Gunnar KollinZuletzt verändert: 28.11.2007 10:14

Ein Landratskandidat kann zugleich als Kreistagsmitglied auf der jeweiligen Liste nominiert werden. Wenn nun der Kandidat zum Landrat gewählt wird, aber gleichzeitig auch einen Sitz im Kreistag erhält, stellt das zunächst bezüglich des Kreistagssitzes ein Amtsantrittshindernis dar. Jedoch wird er aufgrund des Hindernisses automatisch Listennachfolger. Ist diese Annahme so richtig? Wenn das so wäre, dann müsste der Kreistag bei einem Amtsverlust eines gewählten Kreistagsmitgliedes der betroffenen Partei/Wählergruppe über das Nachrücken entscheiden und dabei jedes mal, wenn es den Landrat als Nachrücker betreffen sollte, dort wiederum zunächst ein Amtshinderniss feststellen? Sehe ich das so richtig oder liege ich mit dieser Annahme falsch?

Ihre Auffassung ist richtig. Es gilt zwar der Grundsatz, dass eine Person aus dem Pool der Listennachfolger gestrichen wird, wenn sie zu dem Zeitpunkt, zu dem sie zum Nachrücken berufen ist, das Amt nicht antreten kann. Das gilt aber nicht für die Fälle nach Art. 31 Abs. 3 GO, Art. 24 Abs. 3 LKrO und Art. 48 Abs. 3 GLKrWG und somit auch für den Fall "Landrat und gleichzeitig Kreistagsmitglied"

In der GLKrWBek ist unter Nr. 88 folgendes ausgeführt:

  • "88.1 Nachrücken nur bei Erfüllung der Wählbarkeitsvoraussetzungen
    Ein Listennachfolger kann nur nachrücken, wenn er zu dem Zeitpunkt, zu dem er zum Nachrücken berufen ist, die Wählbarkeitsvoraussetzungen noch oder wieder erfüllt. Zum Nachrücken berufen ist der Listennachfolger in dem Zeitpunkt, in dem er nach der Entscheidung des Wahlausschusses, des Gemeinderats oder des Kreistags (Art. 48 Abs. 4) verständigt worden ist (Art. 47 Abs. 1). Wenn ein Listennachfolger wegzieht und innerhalb eines Jahres zurückkehrt, kann er sofort wieder nachrücken (Art. 21 Satz 3). War er mehr als ein Jahr weggezogen, muss er zu dem Zeitpunkt, zu dem er zum Nachrücken berufen ist, seinen Aufenthalt wieder seit mindestens sechs Monaten im Wahlkreis haben.
  • 88.2 Listennachfolger bei Wechsel der Partei oder der Wählergruppe
    Es rückt immer ein Listennachfolger aus dem Wahlvorschlag nach, auf welchem das ausgeschiedene Gemeinderatsmitglied oder der Kreisrat gewählt war. Der Listennachfolger rückt auch dann nach, wenn er nach der Wahl die Partei oder die Wählergruppe, auf deren Wahlvorschlag er gewählt wurde, verlässt, oder wenn er sich nicht mehr zu dieser Partei oder Wählergruppe bekennt; sein Nachrücken hängt nur davon ab, ob er die Wählbarkeitsvoraussetzungen noch oder wieder erfüllt."



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