Erfordernis Stichwahl
Ich habe eine Frage zur Ergebnisfeststellung der Bürgermeisterwahl. In einer Mitgliedsgemeinde haben wir insgesamt 2 Kandidaten, die beide etwa gleiche Chancen haben. Angenommen, es tritt der Fall ein, dass beide dieselbe Anzahl von Stimmen bekommen und somit jeder auf 45 %. Die restlichen 10 % wären ungültig. Entscheidet dann auch das Los?
Eine wahrlich akademische Frage. Zunächst bleibt festzuhalten: Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Nach dem Wortlaut des Art. 46 Abs. 1 Satz 2 GLKrWG findet eine Stichwahl statt. Einen Losentscheid im ersten Wahlgang gibt es nur hinsichtlich der zweithöchsten Stimmenzahl und damit hinsichtlich des weiteren Stichwahlteilnehmers (Nr. 82.1.2 GLKrWBek).