Rubrik: Auswertung der Stimmzettel
- Fragen zum Thema "Auswertung der Stimmzettel"
1. Wir führen bei der Wahlauswertung erstmals das Barcodestift-Leseverfahren ein. Die (Brief-)Wahlvorstände werden jeweils aus sechs oder sieben Personen bestehen. Zur Auswertung der Gemeinderats- und der Kreistagswahl stehen die PC's der einzelnen Sachgebiete im Verwaltungsgebäude zur Verfügung. Die Wahlvorstände kommen alle in das Rathaus, um ihren Stimmbezirk auszuzählen. Wo würden Sie die Mitglieder der (Brief-)Wahlvorstände einstweilen "unterbringen", die für die Auszählung zunächst nicht benötigt werden? |
||
2. Die Ergebnisermittlung nach 18.00 Uhr soll in unserer Gemeinde zentral im Rathaus erfolgen, da sich dort die EDV-Ausstattung zur Auswertung der Stimmzettel für die Gemeinderatswahl und Kreistagswahl befindet. Ist dies möglich oder muss die Ergebnisermittlung generell oder in Teilen im Abstimmungsraum stattfinden? |
||
3. Wenn bei der Gemeinderatswahl nur ein Wahlvorschlag eingereicht wurde, wird nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt. Wir haben einen Stimmzettel, auf dem 24 Bewerber stehen. Der Wähler hat 24 Stimmen. Wir haben nun den Fall, dass ein Wähler 12 Bewerber ankreuzt, keinen Bewerber dazu schreibt und ein Listenkreuz macht, weil in der Presse oft darauf hingewiesen wird, man soll ein Listenkreuz machen, um keine Stimme zu verschenken. Eigentlich wollte der Wähler aber nur die 12 angekreuzten Bewerber wählen. Ist es richtig, dass durch das Listenkreuz alle 24 Bewerber eine Stimme erhalten? Unserer Meinung nach macht dies keinen Sinn, weil sich der Wähler durch das Ankreuzen von 12 Bewerbern diese eindeutig ausgesucht hat und nicht allen 24 Berwerbern eine Stimme geben möchte. |
||
4. Unechte Mehrheitswahl -Gestaltung der Stimmzettel: Wenn nur ein gültiger Wahlvorschlag eingereicht wurde, wird nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt. Ein Wahlvorschlagsträger hat von der Möglichkeit der Erhöhung der Bewerberzahl nach Art. 25 Abs. 2 Satz 2 GLKrWG Gebrauch gemacht und 24 Bewerber nominiert. Kann der Wähler bei dieser Konstellation Kandidaten streichen und weitere nicht aufgeführte Kandidaten wählen, wenn ja, wie viele Zeilen sind hierfür vorzusehen? Ist das Muster der Anlage 4 zur GLKrWO dann noch relevant? |
||
5. Bei einem kleinen Stimmbezirk könnte es u. U. dazu kommen, dass die genannte Untergrenze von 50 Urnenwählern unterschritten wird. Wenn nach 18 Uhr vom Wahlvorstand festgestellt wird, dass weniger als 50 abgegebene Stimmzettel in der Wahlurne sind, wie ist dann detailliert zu verfahren? |
||
6. Auswertung der Stimmzettel für die Gemeinderatswahl: Wie ist eine Stimmvergabe zu bewerten, wenn für einen Bewerber sowohl eine positive aus auch negative Stimmabgabe erfolgt ist. Im Klartext: Ein Bewerber hat z.B. 3 Stimmen erhalten und zugleich wurde der Name durchgestrichen. |
||
7. Bei der Gemeinderatswahl in einer Gemeinde bis zu 3.000 Einwohner gibt es drei Wahlvorschläge. Eine Wählergruppe hat die Bewerberzahl auf 24 verdoppelt. Die anderen beiden treten mit jeweils 12 Kandidaten an (keine Mehrfachaufführung). Somit hat jeder Wähler ja 24 Stimmen. Sind zwei Listenkreuze (ohne Einzelstimmvergabe) bei den Parteien mit den 12 Bewerbern zulässig? Ist der Stimmzettel voll gültig? Könnten zusätzlich zu den beiden Listenkreuzen noch Einzelstimmen vergeben werden? |
||
8. Auf dem Wahlschein macht der Briefwahlvorstand die Stimmabgabevermerke. Wie weiß man ob alle 4 Stimmzettel (Gemeinderat, Bürgermeister, Kreistag und Landrat) abgegeben wurden? Oder werden, wenn die Wahlberechtigung für alle 4 Wahlen besteht immer 4 Stimmabgabevermerke gemacht. Was hat der Stimmabgabevermerk für weitere Folgen? Muss die Anzahl der Stimmabgabevermerke mit einer anderen Anzahl noch übereinstimmen? |
||
9. Die Stimmzettelauswertung für die Stadtrats- und Kreistagswahl wird in unserer Stadt mittels EDV durchgeführt. Das manuelle Abstreichen von Zähllisten ist deshalb nicht mehr notwendig. Ist es trotzdem noch erforderlich, dass Zähllisten aus dem Auswertungsprogramm ausgedruckt, unterschrieben und der Niederschrift beigelegt werden müssen? |
||
10. Auf einem Stimmzettel erhält ein Bewerber durch entsprechende Kennzeichnung drei Stimmen. Gleichzeitig wird der gleiche Bewerber gestrichen. Es wird jedoch nur der Name nicht die Zahl "3" gestrichen. Wie ist diese Stimmabgabe zu werten? |
||
11. Wie muss die Situation bezüglich der Unterschriften auf der Niederschrift behandelt werden, wenn ein Stimmbezirk am Sonntag für die Kreistagswahl nicht ganz fertig wird und am Montag ein Wahlvorstandsmitglied nicht mehr mithelfen kann? Muss diese Person schon am Sonntag unterschreiben oder kann ihre Unterschrift am Montag, wenn das Ergebnis festgestellt ist, mit einem entsprechenden Vermerk unterbleiben, da sie ja nur bei einem Teil der Ergebnisermittlung dabei war? |
||
12. Nach § 83 Abs. 1 Nr. 7 GLKrWO ist die Stimmabgabe u.a. ungültig, wenn der Stimmzettel "Zusätze oder Vorbehalte" enthält. Trifft dies auch dann zu, wenn es sich um einen "positiven" Zusatz handelt, der Wähler z.B. bei einzelnen Wahlvorschlägen oder Kandidaten "super" oder "sehr gut" dazugeschrieben hat? |
||
13. Bei der Wahl des Gemeinderates können bei uns 20 Stimmen vergeben werden. Ein Wähler macht ein Listenkreuz für einen bestimmten Wahlvorschlag. Zusätzlich gibt er eine Stimme direkt dem Listenkandidaten 1 DIESES Wahlvorschlags und eine weitere Stimme direkt dem Listenkandidaten 2 DIESES Wahlvorschlags.Ich bin bislang davon ausgegangen, dass die restlichen 18 Stimmen von oben nach unten im Wahlvorschlag verteilt werden. Kandidat 1 erhält durch das Listenkreuz eine weitere Stimme zusätzlich zur Direktstimme, Kandidat 2 genauso, die Kandidaten 3-18 erhalten jeweils eine Stimme insgesamt (durch das Listenkreuz) und die Kandidaten 19 und 20 gehen leer aus. Ist das so korrekt? |
||
14. Warum ist es nicht erforderlich in der Wahlniederschrift die Zahl der panaschierten Stimmzettel unter der Ziffer 4.3 zu ermitteln. Es werden nur die Summen der Stimmzettel der unverändert angenommenen Wahlvorschläge und der innerhalb nur eines Wahlvorschlags veränderten Stimmzettel aufgeführt. |
||