Wahlberechtigung bei Zuzug
Besteht das Wahlrecht für die Kreistagswahl nach Art. 1 GLKrWG, wenn die tatsächliche Verlegung des Schwerpunkts der Lebensbeziehungen eines Bürgers nach dem 02.12.2007 in unsere kreisangehörige Gemeinde aus einer kreisfreien Stadt erfolgt und kein Wiederzuzug innerhalb eines Jahres vorliegt.
Nein. Das Wahlrecht für die Landkreiswahlen würde nur
bestehen, wenn die Person von einer kreisangehörigen Gemeinde innerhalb des
gleichen Landkreises zugezogen wäre.