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Ungültigkeitserklärungen

von Gunnar KollinZuletzt verändert: 18.02.2008 13:52

Was passiert wenn ein Wähler nach Abgabe seiner Briefwahlunterlagen stirbt oder innerhalb bzw. außerhalb des Landkreises verzieht?

1. Stirbt ein Wähler, so ist der gesamte Wahlschein für ungültig zu erklären und in das entsprechende Verzeichnis nach § 28 Abs. 2 GLKrWO einzutragen. Die Briefwahlvorstände der ausstellenden Gemeinde sind hiervon zu verständigen (§ 28 Abs. 3 Satz 3 GLKrWO). Der betroffene Briefwahlvorstand hat den gesamten Wahlbrief zurückzuweisen.

 

2. Verzieht ein Wähler innerhalb des Landkreises, so verliert er sein Stimmrecht hinsichtlich der Gemeindewahlen. Der Wahlschein ist somit nur hinsichtlich der Gemeindewahlen für ungültig zu erklären und in das Verzeichnis der für ungültig erklärten Wahlscheine einzutragen (§ 28 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 GLKrWO). Hiervon sind die Urnen- und Briefwahlvorstände nach § 28 Abs. 3 Satz 1 GLKrWO zu unterrichten.

 

3. Bei einem Wegzug nach außerhalb des Landkreises verliert der Wähler sein Stimmrecht für die Gemeinde- und die Landkreiswahlen. Der Wahlschein ist insgesamt für ungültig zu erklären und in das o.g. Verzeichnis aufzunehmen. Auch hiervon sind sowohl die Urnen- als auch die Briefwahlvorstände zu verständigen.

Besonderheit: Galt der Wahlschein von vorneherein nur für die Landkreiswahlen, so ist in den Fällen der Nr. 3 zusätzlich das Landratsamt zu informieren, das seinerseits alle Landkreisgemeinden verständigt (§ 28 Abs. 3 Satz 2 GLKrWO).


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