Sammelabstimmung
Bei der Aufstellungsversammlung dürfen soviele Stimmen vergeben werden, wie sich bewerbende Personen zu wählen sind, wobei jeder sich bewerbenden Person bis zu drei Stimmen gegeben werden dürfen (§ 40 Abs. 1 Nr. 2 GLKrWO). Wenn nun in unserer Gemeinde 16 Gemeinderäte zu wählen sind, bei der Aufstellungsversammlung der Liste B sich nur 12 Bewerber finden, die ersten 4 Bewerber deshalb zweifach aufgeführt werden sollen, dürfen dann bei der Aufstellungsversammlung 12 Stimmen oder 16 Stimmen an die Bewerber vergeben werden?
Zunächst gelten die Festlegungen der Partei bzw. der Wählergruppe. Die Aufstellungsversammlung kann jedoch auch ein anderes demokratisches Wahlverfahren beschließen, ohne dass dadurch das Wahlrecht verletzt würde (die Einhaltung der internen Regelungen der Wahlvorschlagsträger sind von den Wahlorganen nicht zu prüfen).
Zum Verfahren der Sammelabstimmung ist folgendes festzuhalten. Stehen nicht mehr Personen zur Verfügung, als Bewerber zu wählen sind, handelt es sich bei diesem Verfahren zunächst um eine vorgezogene Blockwahl, da eine echte Auswahl gar nicht mehr möglich ist. Dazu ist vorweg eine geheime Abstimmung der Aufstellungsversammlung - mit vorheriger Nachfrage nach Änderungen, über die ebenfalls separat geheim abzustimmen wäre - notwendig. Erst dann, wenn sozusagen der Bewerberpool festgezurrt ist, erfolgt über einen weiteren geheimen Wahlgang eine Reihung innerhalb der Liste. Dabei sind 12 Bewerber zu wählen, somit hat jeder Stimmberechtigte 12 Stimmen. Schließlich muss nach vorliegender Reihung noch geheim über die gewünschte Mehrfachaufführung der entsprechenden Bewerber abgestimmt werden.