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Angaben im Wahlvorschlag (2)

von Gunnar KollinZuletzt verändert: 26.07.2007 10:29

Darf die Berufsbezeichnung neben dem kommunalen Ehrenamt angegeben werden?

Ja, die Berufsbezeichnung steht neben den kommunalen Ehrenämtern und den im Grundgesetz und in der Verfassung vorgesehenen Ämtern (§ 43 Nr. 4 Buchstabe c und d GLKrWO). Das "Nebeneinander" ergibt sich auch aus der Gestaltung der Muster zu den Wahlvorschlägen (Anlagen 8 und 9 zur GLKrWBek). Dabei ist anzumerken: die Berufsangabe ist ein Muss, während die Angaben zum Ehrenamt nur dann relevant sind, wenn sie der Bewerber in den Stimmzettel mitaufgenommen haben will.

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