Angaben im Wahlvorschlag (2)
Darf die Berufsbezeichnung neben dem kommunalen Ehrenamt angegeben werden?
Ja, die Berufsbezeichnung steht neben den kommunalen
Ehrenämtern und den im Grundgesetz und in der Verfassung vorgesehenen Ämtern (§
43 Nr. 4 Buchstabe c und d GLKrWO). Das "Nebeneinander" ergibt sich auch
aus der Gestaltung der Muster zu den Wahlvorschlägen (Anlagen 8 und 9 zur
GLKrWBek). Dabei ist anzumerken: die Berufsangabe ist ein Muss, während die
Angaben zum Ehrenamt nur dann relevant sind, wenn sie der Bewerber in den
Stimmzettel mitaufgenommen haben will.