Zusätzliche Unterstützungsunterschriften (4)
Eine Wählergruppe, die seit der letzten Wahl bereits im Gemeinderat vertreten ist, tritt jetzt unter anderem Namen an. Ist dies ein "alter" oder "neuer" Wahlvorschlagsträger und sind ggf. Unterstützungsunterschriften nötig?
Eine reine Namensänderung ist unschädlich.
Ist die Wählergruppe organisiert, kann die Namensänderung durch geeignete Nachweise belegt werden.
Ist die Wählergruppe nicht organisiert, muss aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden, ob es sich um eine reine Namensänderung handelt oder ob sich die Wählergruppe unter Umständen aufgelöst hat; damit würde eine Identitätsprüfung nach Art. 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GLKrWG überhaupt nicht mehr in Betracht kommen. Steht nämlich objektiv fest, dass sich eine Wählergruppe aufgelöst hat, kann eine neue Wählergruppe eine Privilegierung nicht in Anspruch nehmen, selbst wenn sie die Übereinstimmung von 6 Bewerbern oder unterzeichnenden Personen nachweisen könnte.
In dem von
Ihnen geschilderten Fall scheint das nicht der Fall zu sein, so dass bei einer Übereinstimmung
von mindestens 6 Unterzeichnern und Bewerbern das Erfordernis zusätzlicher
Unterstützungsunterschriften entfallen würde.