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Name des Wahlvorschlagsträgers (2)

von Gunnar KollinZuletzt verändert: 12.11.2007 10:53

Bei uns nennt sich eine Wählergruppe "Parteifreie Bürger X". Ist dieser Zusatz "parteifrei" zulässig?

Sie zielen mit Ihrem Beispiel auf Nr. 47.1 GLKrWBek ab, in der es heißt: "Sonstige Bezeichnungen sowie Zusätze sind, sofern sie nicht zur Unterscheidung von anderen Wahlvorschlägen erforderlich sind (z.B. bei Namensgleichheit; Art. 25 Abs. 5 Satz 3), unzulässig. Auch wenn Personen in den Wahlvorschlag als Bewerber aufgenommen wurden oder an der Aufstellungsversammlung teilgenommen haben, die nicht Mitglieder der Partei oder der Wählergruppe sind, berechtigt das nicht zu Zusätzen zum Namen des Wahlvorschlagsträgers, wie z.B. „(partei-)freie Bürger“ oder „Unabhängige“. Der Wahlvorschlag ist in diesem Fall teilweise ungültig, der unzulässige Zusatz ist vom Wahlausschuss zu streichen (§ 50 Abs. 4 Satz 2). Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass durch unzulässigeZusätze das Wahlergebnis beeinflusst wird (vgl. Art. 50)."

Soweit das Zitat.

Nach unserer Auffassung schließt dies aber nicht aus, dass es tatsächlich eine Wählergruppe gibt, die "Parteifreie" heißt. Damit trägt der Wahlvorschlag diesen Namen als Kennwort (Art. 25 Abs. 5 GLKrWG).

 

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