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Einreichung Wahlvorschläge (2)

von Gunnar KollinZuletzt verändert: 01.08.2007 16:16

Nach § 35 GLKrWO können Wahlvorschläge dem Wahlleiter zugesandt oder in seinem Dienstgebäude während der allgemeinen Dienststunden übergeben werden. Wie erfolgt die Übergabe, wenn z.B. ein weiterer (ehrenamtlicher) Bürgermeister oder ein weiteres Gemeinderatsmitglied zum Wahlleiter (ohne Büro im Rathaus) berufen wurde?

Wenn die Wahlvorschläge nicht vom Stellvertreter (der möglicherweise hauptamtlicher gemeindlicher Bediensteter ist) entgegengenommen werden können, empfiehlt sich mit den Wahlvorschlagsträgern eine Terminvereinbarung.

Die Gemeinde ist weder berechtigt noch verpflichtet, einen Wahlvorschlag entgegenzunehmen. Tut sie es dennoch (z.B. in der Person des Wahlsachbearbeiters) ist die Einreichung zunächst formal fehlerhaft. Leitet die Gemeinde den Wahlvorschlag an den Wahlleiter weiter, wird sie lediglich als Bote des Wahlvorschlagsträgers tätig. Der Mangel der Einreichung ist wohl dann als geheilt anzusehen, wenn dies noch während der Einreichungsfrist am selben Tag geschieht und der Wahlvorschlag im weiteren Verlauf als wirksam eingegangen behandelt wird.

Aus der Pflicht des Wahlleiters zur unverzüglichen Prüfung der eingegangenen Wahlvorschläge auf Ordnungsmäßigkeit und Vollständigkeit und aus der unverzüglichen Benachrichtigungspflicht an den Beauftragten im Falle von Mängeln (Art. 32 Abs. 1 Sätze 1 und 2 GLKrWG) folgt unseres Erachtens die Verpflichtung, eine Anwesenheit durch den Wahlleiter oder seinen Stellvertreter während der Einreichungsfrist und zu den allgemeinen Dienststunden grundsätzlich sicherzustellen.

Am letzten Tag der Einreichungsfrist ist neben der Leerung des Briefkastens am Dienstgebäude des Wahlleiters (bzw. an dem Gebäude, das in der Aufforderung zur Einreichung amtlich bekannt gemacht wurde, also in der Regel am Rathaus) um 18:00 Uhr nach unserer Auffassung auch eine Anwesenheit mit Zugangsmöglichkeit für Wahlvorschlagsträger erforderlich; und zwar selbst dann, wenn nach allgemeiner Vermutung nicht mehr mit einem Wahlvorschlag zu rechnen ist. Denn auch die Rücknahme oder die beliebige Änderung eines bereits eingereichten Wahlvorschlags ist bis zu diesem Zeitpunkt noch möglich.

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