Einreichung Wahlvorschläge (3)
Welcher Zeitpunkt der Einreichung wird vermerkt, wenn z.B. bei der Gemeinde eingereicht wird und diese erst später an den Wahlleiter weitergibt?
Als Zeitpunkt der Einreichung ist der tatsächliche Eingang beim Wahlleiter zu vermerken.
Die Gemeinde ist
weder berechtigt noch verpflichtet, einen Wahlvorschlag entgegenzunehmen. Tut
sie es dennoch (z.B. in der Person des Wahlsachbearbeiters) ist die Einreichung
zunächst formal fehlerhaft. Leitet die Gemeinde den Wahlvorschlag an den
Wahlleiter weiter, wird sie lediglich als Bote des Wahlvorschlagsträgers tätig.
Der Mangel der Einreichung ist wohl dann als geheilt anzusehen, wenn dies noch
während der Einreichungsfrist am selben Tag geschieht und der Wahlvorschlag im
weiteren Verlauf als wirksam eingegangen behandelt wird.