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Einreichung Wahlvorschläge (3)

von Gunnar KollinZuletzt verändert: 01.08.2007 16:16

Welcher Zeitpunkt der Einreichung wird vermerkt, wenn z.B. bei der Gemeinde eingereicht wird und diese erst später an den Wahlleiter weitergibt?

Als Zeitpunkt der Einreichung ist  der tatsächliche Eingang beim Wahlleiter zu vermerken.

Die Gemeinde ist weder berechtigt noch verpflichtet, einen Wahlvorschlag entgegenzunehmen. Tut sie es dennoch (z.B. in der Person des Wahlsachbearbeiters) ist die Einreichung zunächst formal fehlerhaft. Leitet die Gemeinde den Wahlvorschlag an den Wahlleiter weiter, wird sie lediglich als Bote des Wahlvorschlagsträgers tätig. Der Mangel der Einreichung ist wohl dann als geheilt anzusehen, wenn dies noch während der Einreichungsfrist am selben Tag geschieht und der Wahlvorschlag im weiteren Verlauf als wirksam eingegangen behandelt wird.

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