Organisation Wahlvorschläge
Wann ist eine Wählergruppe organisiert? Ich dachte bisher, dass eine Wählergruppe dann organisiert ist, wenn ein Nachweis über die Organisation, also eine Vereinssatzung oder ein Auszug aus dem Vereinsregister vorliegt. Als ich mir die Unterlagen der letzten Kommunalwahlen angesehen habe, ist mir aufgefallen, dass eine unserer drei Wählergruppen eine Satzung hat. Diese Wählergruppe musste bei den letzten Wahlen trotzdem 6 Unterschriften der Unterzeichner des alten Wahlvorschlags vorlegen. Muss ich dies bei der jetztigen Wahl wieder berücksichtigen obwohl eine Satzung vorliegt oder ist diese Wählergruppe nicht organisiert?
Eine Organisation kann erfolgen durch
1. einen Verein nach bürgerlichem Recht
1.1 als eingetragener (= rechtsfähiger Verein oder
1.2 als nichtrechtsfähiger Verein oder durch eine
2. Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts.
Nr. 38.2 GLKrWBek führt dazu aus:
"Der häufigste Fall einer Organisation ist der Verein als eine auf Dauer angelegte, körperschaftlich organisierte Verbindung einer Personenmehrheit zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks. Er führt einen eigenen Namen und besteht unabhängig von einem Wechsel der Mitglieder.
Ein organisatorischer Zusammenschluss lässt sich ohne weiteres feststellen, wenn der verein im Vereinsregister eingetragen ist (§§ 55 ff. BGB). Fehlt eine Eintragung, muss anhand aller Umstände geprüft werden, ob möglicherweise ein nichtrechtsfähiger Verein vorliegt. Auch ein nichtrechtsfähiger Verein setzt eine Gründungsversammlung von mindestens drei Personen sowie eine schriftlich niedergelegte oder durch langjährige Übung zustande gekommene Satzung voraus, in der die Grundsätze der Vereinsorganisation (Vorstand, Mitgliederversammlung, Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder) festgelegt sind.
Eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (§§ 705 ff. BGB) kommt als Organisationsform einer Wählergruppe grundsätzlich weniger in Betracht, da beim Ausscheiden eines Gesellschafters die Gesellschaft erlischt. Etwas anderes gilt, wenn im Gesellschaftsvertrag der Fortbestand der Gesellschaft ausdrücklich vereinbart worden ist (§ 736 BGB)."
Warum in Ihrem geschilderten Fall die Prüfung der Übereinstimmung der Wählergruppe mit der im Gemeinderat vertretenen über die "Unterschriften-Schiene" nach Art. 24 Abs. 2 Satz 1 Nr.2 GLKrWG erfolgte, kann letztlich dahingestellt bleiben. Entscheidend bei der Beurteilung sind die beiden Einreichungszeitpunkte. Ist die Wählergruppe bei der Einreichung zur kommenden Kommunalwahl organisiert und war sie dies bereits bei der Einreichung des Wahlvorschlags zur letzten Kommunalwahlwahl, kann der Identitätsnachweis nach Art. 24 Abs. 2 Satz 1 Nr.1 GLKrWG erfolgen. Dabei dürfte es unserer Auffassung nach keine Rolle spielen, dass die organisierte Wählergruppe für die Wahl in 2002 entweder wegen Fehlen eines Organisationsnachweises als nicht organisiert galt (Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GLKrWG) oder lediglich irrtümlich als nicht organisiert behandelt wurde. Objektiv war und ist sie nämlich - wie nach dem Wortlaut des Art. 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 GLKrWG gefordert - organisiert und könnte so ggf. durch einen chronologischen Vereinsregisterauszug ihre Übereinstimmung belegen.
Wir empfehlen jedoch, diese Rechtsauffassung mit Ihrer Rechtsaufsichtsbehörde abzustimmen.