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Einladung zur Aufstellungsversammlung

von Gunnar KollinZuletzt verändert: 28.11.2007 14:49

Eine Wählergruppe hat mit Anzeige in der lokalen Presse zu mehreren sogenannten Bereichsversammlungen eingeladen, bei denen die Kandidaten für die Wahl aufgestellt werden sollen. Die Zusammenführung der Kandidaten aus den Bereichsversammlungen soll dann später in einer eigenen Aufstellungsversammlung erfolgen. Bei diesen Bereichsversammlungen sollen nun schriftliche Einladungen an die Anwesenden verteilt werden für die endgültige Aufstellungsversammlung. Entspricht dieses Vorgehen den Vorgaben für eine Ladung oder muß zu dieser endgültigen Aufstellungsversammlung nochmals durch Anzeige in der Presse geladen werden.

Die Einberufung einer Aufstellungsversammlung muss nach § 39 Abs. 4 Satz 1 GLKrWO immer geeignet sein, alle Teilnahmeberechtigten über die beabsichtigte Bewerberaufstellung zu informieren. Der Kreis der zu Ladenden wird sich bei Parteien und organisierten Wählergruppen wohl immer nach den bestehenden (Satzungs-)Regelungen richten. Ist der Kreis der Teilnahmeberechtigten auf die Mitglieder beschränkt, so reicht eine persönliche schriftliche Einladung. Im genannten Fall wäre jedoch noch zu beachten, dass bei den Bereichsversammlungen u.U. nicht alle zu ladenden Mitglieder anwesend sind und somit ggf. schriftlich auf postalischem Wege alle nicht anwesenden Mitglieder noch einzuladen sind.

Ist der Kreis der Teilnahmeberechtigten bei organisierten Parteien und Wählergruppen auf alle wahlberechtigten Anhänger in der Gemeinde erweitert oder handelt es sich um eine nichtorganisierte Wählergruppe, muss schriftlich durch öffentliche Ankündigung geladen werden, da der Personenkreis in diesem Fall nicht genau bestimmbar ist.

 

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