Zusätzliche Unterstützungsunterschriften (5)
Die Wählergruppe A ist bei den Kommunalwahlen 2002 als organisierte Wählergruppe angetreten und hat 5 Gemeinderatsmandate errungen. Nachdem die Satzung der Wählergruppe A, nach der bislang auch juristische Personen Mitglieder sein konnten, im Zeitpunkt der Nominierung für die Kommunalwahlen 2008 noch nicht an die Neufassung des Art. 24 Abs. 1 Satz 3 GLKrWG angepasst war (sondern erst später geändert wurde), möchte die Wählergruppe A nunmehr als nichtorganisierte Wählergruppe antreten. Sie kann ihre ihre Identität mit der bisher im Gemeinderat vertretenen Wählergruppe durch die mindestens 6 übereinstimmenden Unterschriften (Art. 24 Abs. 2 Nr. 2 GLKrWG) nachweisen. Werden zusätzliche Unterstützungsunterschriften benötigt?
Das Innenministerium stellt mit Schreiben vom 09.10.2006 (IB1-1367.1-127) klar, dass Organisationsformen, in denen neben natürlichen Personen auch juristische Personen oder sonstige Rechtsformen Mitglied sein können, keine Wählergruppe im Sinne des Kommunalwahlrechts sein können. Dabei spielt es keine Rolle, inwieweit diese juristischen Personen bei der Aufstellung mitwirken. Die bloße Möglichkeit der Mirgliedschaft genügt.
Sollte daher in Ihrem geschilderten Fall die Ladung und die Nominierung durch die organisierte (und lediglich vermeintliche aber kommunalwahlrechtlich nicht existente) "Wählergruppe" erfolgt sein, wird man daher zu dem Schluss gelangen, dass eine wahlrechtlich wirksame Nominierung im vorliegenden Fall von vorneherein nicht erfolgt ist und deshalb dem Wahlvorschlägsträger aus Rechtssicherheitsgründen zur Wiederholung zu raten ist. Wiederholt er die Nominierung nach der entsprechenden Satzungsänderung und reicht dann mit dem Wahlvorschlag einen Nachweis über seine Organisation ein, kann die Identitätsprüfung über Art. 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 GLKrWG erfolgen, da bereits 2002 eine Organisation des Wahlvorschlagsträgers tatsächlich vorlag und der Wahlvorschlagsträger damals auch als organisiert behandelt wurde. Legt er bei der Einreichung keinen Nachweis über die Organisation vor, wäre die Identität durch Übereinstimmung von mindestens 6 Unterzeichnern/Bewerbern zu prüfen.
Sollte die Nominierung aber von einer (letztlich neuen) nicht organisierten Wählergruppe, die sich "Wählergruppe A" nennt und die aus den natürlichen Personen der bestehenden organisierten (vermeintlichen) "Wählergruppe" besteht unter Beachtung der Ladungsvorschriften (schriftlich und öffentlich) erfolgt sein, war sie jedenfalls insoweit wahlrechtlich fehlerfrei. Inwieweit in diesem Fall die neu entstandene nicht organisierte "Wählergruppe A" die Übereinstimmung nach Art. 24. Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GLKrWG mit einer vorhandenen - und objektiv immer vorhanden gewesenen - organisierten Wählergruppe für sich beanspruchen kann, erscheint uns fraglich.
Wir raten dringend, den Fall bereits jetzt mit der Rechtsaufsichtsbehörde abzustimmen.