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Organisation Wahlvorschläge (2)

von Gunnar KollinZuletzt verändert: 14.08.2007 12:12

Wir haben eine Wählergruppe, die bereits im Gemeinderat vertreten ist. Hier wurde nun die Frage herangetragen, ob es sich um eine organisierte Wählergruppe handelt. Nach Mitteilung der Wählergruppe gibt es eine Satzung und eine Mitgliedschaft in einem Landesverband.

Eine Organisation kann erfolgen durch
1. einen Verein nach bürgerlichem Recht
1.1 als eingetragener (= rechtsfähiger Verein oder
1.2 als nichtrechtsfähiger Verein oder durch eine
2. Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts.

Nr. 38.2 GLKrWBek führt dazu aus:
"Der häufigste Fall einer Organisation ist der Verein als eine auf Dauer angelegte, körperschaftlich organisierte Verbindung einer Personenmehrheit zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks. Er führt einen eigenen Namen und besteht unabhängig von einem Wechsel der Mitglieder.
Ein organisatorischer Zusammenschluss lässt sich ohne weiteres feststellen, wenn der Verein im Vereinsregister eingetragen ist (§§ 55 ff. BGB). Fehlt eine Eintragung, muss anhand aller Umstände geprüft werden, ob möglicherweise ein nichtrechtsfähiger Verein vorliegt. Auch ein nichtrechtsfähiger Verein setzt eine Gründungsversammlung von mindestens drei Personen sowie eine schriftlich niedergelegte oder durch langjährige Übung zustande gekommene Satzung voraus, in der die Grundsätze der Vereinsorganisation (Vorstand, Mitgliederversammlung, Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder) festgelegt sind.

Eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (§§ 705 ff. BGB) kommt als Organisationsform einer Wählergruppe grundsätzlich weniger in Betracht, da beim Ausscheiden eines Gesellschafters die Gesellschaft erlischt. Etwas anderes gilt, wenn im Gesellschaftsvertrag der Fortbestand der Gesellschaft ausdrücklich vereinbart worden ist (§ 736 BGB)."

Abschließend noch ein Hinweis: Die Wählergruppe muss einen Organisationsnachweis bereits bei der Einreichung ihres Wahlvorschlags vorlegen. Tut Sie das nicht, weil sie es nicht kann oder es vergisst, kann der Nachweis nicht rechtswirksam nachgereicht werden und die Wählergruppe gilt als nicht organisiert.

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