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Ladung zur Aufstellungsversammlung

von Gunnar KollinZuletzt verändert: 14.08.2007 12:23

Ist eine Ladung zur Aufstellungsversammlung per E-Mail zulässig?

Grundsätzlich gilt: Die Wahlvorschlagsträger sind in ihren Regelungen zur Ladung frei. Die von Ihnen angesprochene Form der Ladung scheidet aber (als alleinige Form) von vorneherein aus, wenn der Kreis der Teilnahmeberechtigten nicht ausschließlich auf die Mitglieder beschränkt ist. Denn dann muss nämlich wegen des nicht bestimmbaren Sympathisantenkreises in jedem Fall öffentlich geladen werden.

Ist jedoch der Kreis der Teilnahmeberechtigten durch allgemeine Satzungsregelung oder durch Einzelfallbeschluss des zuständigen Organs des Wahlvorschlagsträgers auf die Mitglieder beschränkt und würde die Satzung eine Ladung per E-Mail ausdrücklich zulassen, wäre sie auch wahlrechtlich zulässig, wenn diese Form der Ladung geeignet ist, alle Teilnahmeberechtigten von der Aufstellung der Bewerber zu unterrichten (§ 39 Abs. 4 Satz 1 GLKrWO). Sie kann also aus unserer Sicht allenfalls ggf. zusätzlich für diejenigen Mitglieder zum Tragen kommen, die sich in einen E-Mail-Verteiler eintragen haben lassen und mit denen auch die sonstige interne Kommunikation regelmäßig und ausnahmslos per E-Mail abläuft. Wäre also angenommen laut Satzung entweder Brief oder E-Mail zulässig und wäre aber nicht die elektronische Form die vorwiegend benutzte, sondern der Brief, fehlte es aus unserer Sicht an der Geeignetheit der Form, wenn jetzt im Einzelfall anlässlich zur Bewerbernominierung auf E-Mail "umgestiegen" würde.

Zusammenfassend: Bei schriftlichen Ladungen zu Aufstellungsversammlungen sollte unseres Erachtens aus Rechtssicherheitsgründen auf die schriftliche Briefform nicht verzichtet werden. E-Mails sollten - wenn sie zugelassen sind - nur zusätzlich verwendet werden.

 

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