Gemeinsame sich bewerbende Person
Ein Bürgermeister-Kandidat wurde in getrennten Wahlversammlungen von mehreren (privilegierten) Wahlvorschlagsträgern aufgestellt. Was ist rechtlich notwendig, damit dieser Bürgermeister-Kandidat als "gemeinsamer" Bewerber aller Wahlvorschlagsträger antreten kann?
Die Aufstellung einer gemeinsamen sich bewerbenden Person kann in einer gemeinsamen Versammlung von Anhängern der beteiligten Wahlvorschlagsträger, in einer gemeinsamen Delegiertenversammlung oder in getrennten Versammlungen erfolgen (Art. 45 Abs. 3 GLKrWG).
Erfolgt die Aufstellung in getrennten Versammlungen, muss über jede Aufstellungsversammlung eine Niederschrift (mit Anwesenheitsliste) gefertigt werden. Dabei muss in jeder Versammlung ein Beschluss über die gemeinsame Bewerbung und über ein gemeinsames Kennwort gefasst werden. Es können dann entweder getrennte Wahlvorschläge oder es kann ein gemeinsamer Wahlvorschlag eingereicht werden. Werden getrennte Wahlvorschläge eingereicht, muss die aufgestellte Person mindestens einem dieser Wahlvorschläge - neben der Erklärung über die Wählbarkeit - eine Erklärung beilegen, auf welchen Wahlvorschlägen sie sich bewerben will. Ein entsprechender Vordruck ist in der Mappe zur Bewerberaufstellung des Fachverlags Jüngling-gbb enthalten. Diese Erklärung muss mit den Entscheidungen der Aufstellungsversammlungen übereinstimmen. Erklärt sie, als gemeinsame sich bewerbende Person auftreten zu wollen, erscheint sie als solche auf dem Stimmzettel. Aus ursprünglich mehreren getrennten Wahlvorschlägen ist durch diese Erklärung rechtlich ein gemeinsamer Wahlvorschlag geworden. Gibt die aufgestellte Person keine Erklärung darüber ab, dass sie auf den entsprechenden Wahlvorschlägen als gemeinsame sich bewerbende Person auftreten will, liegt ein unzulässiges Mehrfachauftreten vor. Sie wird deshalb von der Wahlleiterin/vom Wahlleiter aufgefordert, schriftlich zu erklären, ob sie sich für einen der mehreren sie vorschlagenden Wahlvorschläge entscheidet oder ob sie als gemeinsame sich bewerbende Person auftreten will. Entscheidet sie sich nicht für alle Wahlvorschläge, die sie vorgeschlagen haben, sind die übrigen, sie ebenfalls vorschlagenden Wahlvorschläge, wegen Fehlens der Zustimmungserklärung der sich bewerbenden Person ungültig und damit zurückzuweisen (§ 50 Abs. 1 Nr. 8 GLKrWO).