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Verdopplung der Bewerberzahl

von Gunnar KollinZuletzt verändert: 22.08.2007 09:35

Unsere Verwaltungsgemeinschaft besteht aus 3 Mitgliedsgemeinden. Eine davon hat unter 3.000 Einwohner und nutzt seit mehreren Kommunalwahlen die Möglichkeit des Art. 25 Abs. 2 GLKrWG, die Zahl der Bewerber zu verdoppeln. Nachdem es in dieser kleinen Gemeinde mit knapp über 1.000 Einwohnern insgesamt 5 Wählergruppen gibt, kamen 4 davon auf die Idee, nur noch jeweils 12 Kandidaten aufzustellen, damit der Stimmzettel für die Wähler übersichtlicher wird (bisher 5 x 24 = 120 Kandidaten auf dem Stimmzettel). Eine Wählergruppe will unbedingt weiterhin die Möglichkeit der Verdopplung nutzen. Kann der Gemeinderat beschließen, dass auf die Verdopplung verzichtet wird? Falls nein, ist dann für die 4 Wählergruppen, welche keine Verdoppelung wünschen, nach Art. 25 Abs. 4 mit einer 2-fach Aufführung der Kandidaten das Problem bereinigt?

Eine Modifizierung der gesetzlichen Möglichkeit des Art. 25 Abs. 2 GLKrWG durch Beschluss des Gemeinderats ist nicht möglich. Wenn die Wahlvorschlagsträger die Zahl der Bewerber verringern wollen, bleibt ihnen nur die Lösung, einzelne Bewerber mehrfach aufzuführen.

 

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