Sie sind hier: Startseite Wahlwissen kompakt. Wahlvorschläge Zusätzliche Unterstützungsunterschriften (6)
Navigation
wahlforum-online
Hier geht es zum
wahlforum-online
des Fachverlages Jüngling-gbb
JV Newsletter
In regel­mäßigen Ab­stän­den in­for­mieren wir Sie über Ent­wick­lungen und Pro­dukte des Ver­lages. Klicken Sie hier und wählen Sie Ihr News­letter-Thema.
 
Artikelaktionen

Zusätzliche Unterstützungsunterschriften (6)

von Gunnar KollinZuletzt verändert: 27.08.2007 14:34

In einer kreisangehörigen Mitgliedsgemeinde unserer Verwaltungsgemeinschaft gibt es folgende Konstellation: Bei der Wahl im Jahr 2002 traten zwei Listen A und B zur Wahl des Gemeinderates an. Von beiden Listen wurden jeweils vier Bewerber gewählt. Nun stellt man sich in der Gemeinde die Frage, ob die beiden Listen A und B zu einem gemeinsamen Wahlvorschlag vereinigt, mit einem neuen Wahlvorschlagsnamen, antreten sollen. Wären für diese neue gemeinsame Liste Unterstützungunterschriften nötig?

Ihre Frage lässt zwei Interpretationen zu, wobei wir bei beiden annehmen, dass die Wählergruppen nicht organisiert sind:

1. Die Wählergruppen A und B bleiben je für sich bestehen und reichen einen gemeinsamen Wahlvorschlag "Wählergruppe A/Wählergruppe B" ein.

In diesem Fall benötigt der gemeinsame Wahlvorschlag keine zusätzlichen Unterstützungsunterschriften, wenn mindestens eine der beiden beteiligten Wählergruppen ihre Identität nach Art. 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GLKrWG (6 Unterzeichner oder Bewerber) nachweisen kann. Dann würde sich die Privilegierung nämlich auf den gesamten gemeinsamen Wahlvorschlag erstrecken (Art. 27 Abs. 2 GLKrWG).

2. Die Wählergruppe A verschmilzt mit der Wählergruppe B zur neuen Wählergruppe C und reicht einen Wahlvorschlag "Wählergruppe C" ein.

Dieser Fall ist im Kommunalwahlrecht nicht ausdrücklich geregelt. Zunächst spricht vermeintlich viel dafür, dass die aus den zwei "alten Wählergruppen A und B" entstandende "neue Wählergruppe C" an sich privilegiert wäre, da sie bei der letzten Wahl - zwar getrennt als A und B - ihren Rückhalt in der Bevölkerung nachgewiesen hat. Der Nachweis nach Art. 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GLKrWG, ob die am Zusammenschluss beteiligten Gruppen tatsächlich mit den "alten" Wählergruppen A und B identisch sind, kann im vorliegenden Fall jedoch wohl nicht geführt werden mit der Folge, dass Unterstützungsunterschriften notwendig sind.

Daher rät die Literaturmeinung in derartigen Fällen auch, den betroffenen Wählergruppen keinen Zusammenschluss in Form einer Neubildung, sondern einen Anschluss der einen Wählergruppe an die bisherige alte Wählergruppe zu empfehlen.

 

pfeil  zurück zur Übersicht


Powered by Plone CMS, the Open Source Content Management System