Angabe des Berufes
Als Beruf ist bei Berufstätigen grundsätzlich nur der tatsächlich ausgeübte anzugeben. Wie verhält es sich bei der Kombination z.B.: Schreiner/Landwirt oder Versicherungskaufmann/Landwirt?
Aus Nr. 47.3 GLKrWBek ergibt sich eindeutig, dass nur ein Beruf angegeben werden darf. Hier ist zu raten, dass der hauptsächlich ausgeübte Beruf genannt werden sollte. Im vorliegenden Fall wird es sich höchstwahrscheinlich um einen landwirtschaftlichen Nebenerwerb handeln. In diesem Fall wird die Bezeichnung Landwirt nicht zum Zuge kommen. Ansonsten kann auch beim Bewerber nachgefragt werden, welchen der Berufe er überwiegend ausübt