Gründung einer nicht organisierten Wählergruppe
Will eine Partei zusammen mit parteifreien Bewerbern einen gemeinsamen Wahlvorschlag aufstellen, so müssen diese parteifreien Personen schon vor der Ladung zu der gemeinsamen Aufstellungsversammlung eine Wählergruppe gegründet haben. Dafür genügt es, dass sich die Wahlberechtigten lose zusammenschließen, auf einen Namen geeinigt und beschlossen haben, an der nächsten Wahl als Wählergruppe teilzumehmen. Welchen Formvorschriften muss dieser Beschluss genügen? Muss hierfür öffentlich oder durch persönliche Ladung zu einer Versammlung eingeladen werden? Welche Nachweise müssen hierüber bei der Einreichung des Wahlvorschlages erbracht werden?
Es gibt keine Vorschriften, die Inhalt, Verfahren und
Form dieses von Ihnen angesprochenen "Gründungsbeschlusses" regeln. Nachdem
das Kommunalwahlrecht ausdrücklich auch nicht organisierte Wählergruppen
zulässt, liegt es in seinem Wesen, dass auch deren "Gründung" nicht
organisiert und damit in der Praxis im Regelfall auch nicht schriftlich
dokumentiert erfolgt, zumal ein Auftreten der Wählergruppe in der
Öffentlichkeit oder gar das Vorliegen von politischen Programmpunkten nicht
erforderlich ist.
Zu beachten ist allerdings, dass eine nicht organisierte Wählergruppe zur eigentlichen Aufstellungsversammlung stets öffentlich zu laden hat.