Berufsbezeichnung (25)
Bei der Berufsbezeichnung der Bewerber sind Zusätze, die auf den Arbeitgeber hinweisen, wegen ihrer wahlwerbenden Wirkung nicht zulässig. Muss es sich hierbei um einen Hinweis auf einen konkreten Arbeitgeber handeln oder sind auch Hinweise auf eine Gruppe von Arbeitgebern unzulässig (z.B. Sozialversicherungsfachangestellte, Gewerkschaftssekretär)?
Der Bezug auf einen konkreten Arbeitgeber wäre unzulässig. Bei dem Bezug auf eine Gruppe von organisierten Arbeitgebern kann dann keine wahlwerbende Wirkung gegeben sein, wenn die Gruppe allgemein bezeichnet wird. Die Bezeichung "Gewerkschaftssekretär" wäre damit zulässig, wenn die Bezeichnung z.B. "Gewerkschaftssekretär, verdi" benutzt werden würde, wäre dies unzulässig. "Sozialversicherungsfachangestellte" ist zulässig, beispielsweise "Sozialversicherungsfachangestellte Agentur für Arbeit" wäre mithin unzulässig.