Unechte Mehrheitswahl
Wenn zur Wahl des 1. Bürgermeisters ein Wahlvorschlag eingereicht wurde und bei der Wahl eine ganz andere Person auf die Stimmzettel geschrieben wurde und diese Person hätte die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, wäre dann diese nicht nominierte Person gewählt ?
Wird nur ein Wahlvorschlag eingereicht oder zugelassen, wird die Wahl zum ersten Bürgermeister ohne Bindung an diese vorgeschlagene sich bewerbende Person durchgeführt (Art. 40 Abs. 2 GLKrWG). Der Stimmzettel ist nach dem Muster der Anlage 7 GLKrWO zu gestalten und bietet Platz für die handschriftliche Eintragung einer weiteren wählbaren Personen.
Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält (Art. 46 Abs. 1 Satz 1 GLKrWG). Das kann auch die handschriftlich hinzugefügte Person sein. Zur Begründung eines Beamtenverhältnisses für den ersten Bürgermeister ist jedoch eine form- und fristgerechte Annahmeerklärung notwendig (Art. 47 GLKrWG).