Einreichung Wahlvorschläge (4)
Wahlvorschläge können frühestens am 04.12.07 eingereicht werden. Gilt dieser Termin nur für bereits vorhandene Wahlvorschläge, also bisher im Gemeinderat vertretene Parteien und Wählergruppen oder auch für einen ganz neuen Wahlvorschlag? Gibt es für diesen neuen Wahlvorschlag Besonderheiten zu beachten? Ein neuer Wahlvorschlagsträger braucht Unterstützungsunterschriften auf gesonderten Listen sowohl für die Bürgermeisterwahl als auch für die Gemeinderatswahl. Dürfen die beiden Listen von den selben Personen unterschrieben werden?
Wahlvorschläge können erst eingereicht werden, wenn der Wahlleiter dazu in Form einer amtlichen Bekanntmachung nach Anlage 10 zur GLKrWO aufgefordert hat (§ 35 Satz 1 GLKrWO). Diese Aufforderung ist frühestens am 89. Tag vor dem Wahltag (= 04.12.2007) bekanntzumachen (§ 34 Abs. 1 GLKrWO). Die damit in Gang gesetzte Einreichungsfrist, die um 18:00 Uhr des 52. Tags vor dem Wahltag (= 10.01.2008) endet, gilt ausnahmeslo für alle Wahlvorschlagsträger, egal ob alt oder neu.
Mit Ausnahme der Regelungen zum Erfordernis zusätzlicher Unterstützungsunterschriften (Art. 27, 28 GLKrWG, §§ 36 - 38 GLKrWO) gelten für alte und neue Wahlvorschlagsträger dieselben Regelungen bei der Aufstellung und Einreichung.
Zu den Unterstützungsunterschriften regelt Anlage 10 zur GLKrWO Folgendes:
10. Unterstützungslisten für Wahlvorschläge
10.1 Wahlvorschläge von neuen Wahlvorschlagsträgern müssen nicht nur von zehn Wahlberechtigten unterschrieben werden, sondern zusätzlich von mindestens (Anzahl) _____ Wahlberechtigten durch Unterschrift in Listen, die bei der Gemeinde oder bei der Verwaltungsgemeinschaft aufliegen, unterstützt werden. Neue Wahlvorschlagsträger sind Parteien und Wählergruppen, die im Gemeinderat seit dessen letzter Wahl nicht auf Grund eines eigenen Wahlvorschlags ununterbrochen bis zum 90. Tag vor dem Wahltag vertreten waren; sie benötigen allerdings dann keine zusätzlichen Unterstützungsunterschriften, wenn sie bei der letzten Landtagswahl oder bei der letzten Europawahl mindestens fünf v.H. der im Land insgesamt abgegebenen gültigen Stimmen oder bei der letzten Bundestagswahl mindestens fünf v.H. der im Land abgegebenen gültigen Zweitstimmen erhalten haben. Maßgeblich sind die vom Landeswahlleiter früher als drei Monate vor dem Wahltag bekannt gemachten Ergebnisse.
Ein gemeinsamer Wahlvorschlag bedarf keiner zusätzlichen Unterstützungsunterschriften, wenn dessen Wahlvorschlagsträger in ihrer Gesamtheit im Gemeinderat seit dessen letzter Wahl auf Grund des gleichen gemeinsamen Wahlvorschlags bis zum 90. Tag vor dem Wahltag vertreten waren oder wenn mindestens einer der beteiligten Wahlvorschlagsträger keine zusätzlichen Unterstützungsunterschriften benötigt.
10.2 In die Unterstützungsliste dürfen sich nicht eintragen:
- die in einem Wahlvorschlag aufgeführten sich bewerbenden Personen und Ersatzleute,
- Wahlberechtigte, die sich in eine andere Unterstützungsliste eingetragen haben,
- Wahlberechtigte, die einen Wahlvorschlag unterzeichnet haben.
Alle drei Spiegelstriche des zitierten Punkt 10.2 sind mit dem Zusatz
"für dieselbe Wahl" zu lesen und zu verstehen, d.h.
- - ein Unterstützer kann sowohl für die Bürgermeisterwahl als auch für die Gemeinderatswahl auftreten,
- - ein ausschließlicher Gemeinderatsbewerber kann einen Bürgermeisterwahlvorschlag unterstützen und
- - ein ausschließlicher Unterzeichner eines Bürgermeisterwahlvorschlags kann einen Wahlvorschlag Gemeinderat unterstützen und umgekehrt.