Zusätzliche Unterstützungsunterschriften (8)
In unserer Gemeinde gibt es u.a. folgende Wählergruppen, die derzeit im Gemeinderat mit mehreren Mitgliedern vertreten sind: - "Wählergruppe Ortsteil A" - "Wählergruppe Ortsteil B". Sie sind beide nicht organisiert. Nun haben sich die beiden Wählergruppen zusammengeschlossen und beabsichtigen bei der nächsten Kommunalwahl als „Wählergruppe C“ einen Wahlvorschlag einzureichen. Ein Teil der bisher in der "Wählergruppe Ortsteil B" engagierten Personen ist mit dem vorgenommenen Zusammenschluss nicht einverstanden. Diese Personen wollen nun wieder einen Wahlvorschlag für die „Wählergruppe Ortsteil B“ einreichen. Braucht die „Wählergruppe Ortsteil B“ nun Unterstützungsunterschriften wie bei einem „neuen“ Wahlvorschlag?
Nicht automatisch, wenn sie ihre Identität mit der alten "Wählergruppe Ortsteil B" nach Art. 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GLKrWG nachweisen kann. Dazu ist die Übereinstimmung von mindestens 6 Unterzeichnern oder Bewerbern des früheren Wahlvoschlags notwendig.
Dagegen wird die neu entstandene "Wählergruppe C" wohl Unterstützungsunterschriften benötigen. Zwar ist der Fall des Zusammenschlusses von zwei alten Wählergruppen im Kommunalwahlrecht nicht ausdrücklich geregelt. Zunächst spricht vermeintlich viel dafür, dass die aus den zwei "alten Wählergruppen A und B" entstandende "neue Wählergruppe C" an sich privilegiert wäre, da sie bei der letzten Wahl - zwar getrennt als A und B - ihren Rückhalt in der Bevölkerung nachgewiesen hat. Der Nachweis nach Art. 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GLKrWG, ob die am Zusammenschluss beteiligten Gruppen tatsächlich mit den "alten" Wählergruppen A und B identisch sind, kann im vorliegenden Fall jedoch wohl nicht geführt werden.
Daher rät die Literaturmeinung in derartigen Fällen auch, den betroffenen Wählergruppen keinen Zusammenschluss in Form einer Neubildung, sondern einen Anschluss der weiteren Gruppe/n an eine der bisherigen (alten) Gruppen zu empfehlen.
Wir sind daher der Auffassung, dass in dem geschilderten Fall Unterstützungsunterschriften notwendig sind und halten eine Information Ihrer Rechtsaufsichtsbehörde über diesen Sachverhalt für notwendig.