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Aufstellungsversammlung (48)

von Gunnar KollinZuletzt verändert: 02.01.2008 14:49

1. Eine Gruppierung plant bei der Aufstellungsversammlung die maximale Anzahl von Bewerbern (28) zu nomienieren. Ersatzbewerber stehen voraussichtlich nicht nicht zur Verfügung. Kann die Aufstellungsversammlung beschließen, dass, falls Kandiaten ausfallen, andere Bewerber mehrfach im Wahlvorschlag aufgeführt werden? 2. Die Aufstellungsversammlung bestimmt die Listenplätze durch Mehrheitswahl. Zwei Bewerber möchten ihre gewählten Listenplätze tauschen. Kann dies die Aufstellungsversammlung beschließen (absegnen) und muss dies in geheimer Wahl erfolgen?

1. Ja, dies ist durch Beschluss möglich. Der Wahlvorschlag wird bei Ausfall von Bewerbern dann einfach durch schon nominierten Bewerber von oben nach unten in der Weise mit Zweifach- oder Dreifachaufführung "aufgefüllt" bis die Höchstzahl der möglichen Bewerber erreicht ist.

2. Aus der Vorschrift des § 40 Abs. 2 Satz 1 GLKrWO muss in der Aufstellungsversammlung über die Reihenfolge aller sich bewerbenden Personen geheim abgstimmt werden. Wir sind der Ansicht, dass das Tauschen der Listenplätze nicht durch Beschluss erfolgen kann, sondern über die Reihenfolge im Gesamten (Blockwahl) nochmals geheim abgestimmt werden müsste.


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