Stimmzettel bei unechter Mehrheitswahl
Wenn für die Gemeinderatswahl nur ein Wahlvorschlag eingereicht bzw. zugelassen wurde, müssen dann auf dem Stimmzettel unter den nominierten Kandidaten noch freie Zeilen aufgeführt werden. Ist es zwingend vorgeschrieben, so viele freie Zeilen auf dem Stimmzettel aufzuführen, wie der Wähler Stimmen hat? Was geschieht, wenn dies seitens der Gemeinde nicht gemacht wird?
Die Gestaltung des Stimmzettels für eine unechte Mehrheitswahl (= nur ein Wahlvorschlag) richtet sich zwingend nach Anlage 4 zur GLKrWO. Die Stimmenzahl richtet sich nach Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GLKrWG, sie ist also doppelt so groß, wie ehrenamtliche Gemeinderatsmitglieder zu wählen sind. Da eine Bindung an vorgedruckte sich bewerbende Personen (des einzigen Wahlvorschlags) nicht besteht (art. 38 Abs. 1 Satz 1 GLKrWG), müssen so viele Leerzeilen abgedruckt sein, wie Stimmen zu vergeben werden können, also doppelt so viele, wie ehrenamtliche Gemeinderatsmitglieder zu wählen sind.
Ein Verstoß hiergegen würde wohl zur Ungültigkeit der Wahl führen (Art. 50 Abs. 3 GLKrWG).