Zahl der sich bewerbenden Personen
Wahlgesetz, Wahlordnung und Vollzugsbekanntmachung sprechen bei der Kandidatenaufstellung immer in der Mehrzahl ("sich bewerbende Personen"). Kann ein Wahlvorschlagsträger auch einen Wahlvorschlag mit nur einer Kandidatin/einem Kandidaten einreichen?
Unabhängig von der Tatsache, dass dadurch sehr viele Stimmen verschenkt werden, gibt es zwar eine Beschränkung der Höchstzahl (Art. 25 Abs. 2 des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes), jedoch keine Regelung über die Mindestzahl von Bewerbern. Zu beachten sind jedoch die Vorschriften über die Aufstellung des Bewerbers/der Bewerberin nach demokratischen Grundsätzen, insbesondere über die geheime Abstimmung . Diese ist insbesondere nur dann gewährleistet, wenn mindestens 3 wahlberechtigte Teilnehmer an der Aufstellung mitwirken, da ansonsten - von einstimmigen Ergebnissen abgesehen - der Einzelne nicht sicher sein kann, dass seine Stimmabgabe dem anderen verborgen bleibt.