Namensnennung
Ein Bewerber hat laut Geburtseintrag die zwei Vornamen Karl und Heinz. Im Melderegister ist als Rufname "Karl Heinz" eingetragen. Im Wahlvorschlag ist er als "Karl-Heinz"angegeben und so auch bekannt. Welche Vornamensnennung ist zulässig?
Wir sind der Ansicht, dass die Namensnennung "Karl-Heinz" zulässig ist, zumal auch andere Schreibweisen von Namen (z. B. Sepp für Josef oder Hans für Johannes) zulässig sind, wenn der Bewerber darunter besser bekannt ist.