Ordnungszahlen bei gemeinsamen Wahlvorschlägen
Zwei Parteien, die A-Partei und die B-Partei möchten jeweils mit der Wählergruppe A bzw. der Wählergruppe B eine gemischte Bewerberliste aufstellen. Die Kennworte sollen "A-Partei/Wählergruppe A" sowie "B-Partei/Wählergruppe B" lauten. Was müssen sie tun, werden Unterstützungsunterschriften benötigt und wie ist die Reihenfolge der beiden gemeinsamen Wahlvorschläge auf dem Stimmzettel?
Dazu ist in beiden Fällen jeweils ein gemeinsamer Wahlvorschlag notwendig. Ein gemeinsamer Wahlvorschlag für die Gemeinderatswahl kann nur in einer gemeinsamen Aufstellungsversammlung auf den Weg gebracht werden. Dazu müssen die beteiligten Wahlvorschlagsträger separat einladen: Die A-Partei ihre Mitglieder, die Wählergruppe A ihre Mitglieder. Ist die Wählergruppe A vereinsrechtlich nicht organisiert und kann daher ihre Mitglieder nicht abgrenzen, muss sie dies in jedem Fall durch öffentlichen Aufruf ihrer Anhänger tun. Für die Konstellation "B-Partei/Wählergruppe B" gilt dasselbe.
Unterstützungsunterschriften werden jeweils nicht benötigt, da sowohl die A-Partei als auch die B-Partei ihre Privilegierung dem gemeinsamen Wahlvorschlag gleichsam "überstülpt" (Art. 27 Abs. 2 GLKrWG). Eine Identitätsprüfung hinsichtlich der beteiligten Wählergruppen ist daher entbehrlich.
Die Reihenfolge auf dem Stimmzettel richtet sich bei gemeinsamen Wahlvorschlägen nach dem Kennwort, das an erster Stelle steht (Art. 33 Abs. 2 Satz 3 GLKrWG). In Ihrem geschilderten Fall wird es daher zweckmäßig sein, dass die A-Partei und die B-Partei jeweils an erster Stelle im gemeinsamen Wahlvorschlag benannt werden. Darüber hat die jeweilige Aufstellungsversammlung zu beschließen. Wird das so gemacht, erscheint der gemeinsame Wahlvorschlag mit der beteiligten A-Partei vor dem gemeinsamen mit der beteiligten B-Partei, und zwar unter der Ordnungszahl, die der A-Partei bzw. der B-Partei je für sich alleine auch zugewiesen worden wäre.