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Aufstellungsversammlung (59)

von Gunnar KollinZuletzt verändert: 08.01.2008 14:22

Nach einer bereits abgehaltenen Aufstellungsversammlung der Wählervereinigung A für den Gemeinderat haben zwei dort auf Platz 12 und 16 gewählte Bewerber zurückgezogen, da sie offensichtlich mit dem "Ergebnis" nicht einverstanden waren. Die entspr. Zustimmung zur Aufnahme in diesen Wahlvorschlag wurde von den beiden nicht erteilt. Die beiden haben zwischenzeitlich eine anderweitige Aufstellungsversammlung (Kennwort: B) initiiert und sind auf diesem Wahlvorschlag als Bewerber 1 und 2 (der eine ist sogar Beauftragter) gewählt worden. Für diesen Wahlvorschlag wurde zwischenzeitlich eine Unterstützungsliste ausgelegt. Nach unsererer Auffassung ist dies zulässig. Richtig?

Nach einer Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 28.01.1993 (BayVBl 1993, 206) wird einem Wahlberechtigten, der sich mit seinen Vorstellungen oder Kandidatenwünschen in einer Aufstellungsversammlung nicht durchsetzen konnte, das Recht eingeräumt, an der Aufstellungsversammlung eines weiteren Wahlvorschlagsträgers (den er möglicherweise sogar selbst mitbegründet hat) mitzuwirken, weil ihm die Mitwirkung an der Aufstellung des ersten Wahlvorschlags wahlrechtlich nicht zugerechnet werden kann.

Die Tatsache der Nominierung bei der Wählervereinigung A mag zwar augenscheinlich ein Indiz für eine unzulässiges Mehrfachauftreten sein; dies ist aber unser Erachtens dann relativiert, wenn der Bewerber sein Einverständnis zur Nominierung bei A (offenkundig) verweigert. Im Übrigen könnte ein vorliegendes unzulässiges Mehrfachauftreten letztlich ohnehin erst der Wahlausschuss wirksam feststellen.

 

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