Rücknahme Wahlvorschlag
In § 49 Satz GLKrWO wurde die Ermächtigung des Beauftragten eines Wahlvorschlages zur Zurücknahme von Wahlvorschlägen durch die Verpflichtung ersetzt, den Wahlvorschlag entsprechend den Vorgaben der Aufstellungsversammlung zurückzunehmen. Unter Abschnitt IV der Niederschrift über die Aufstellungsversammlung sind die Voraussetzungen zur Zurücknahme eines Wahlvorschlags konkret anzugeben. Welche Voraussetzungen könnten hier evtl. gegeben sein?
Mit der rechtlichen Änderung wurde die bisherige Befugnis des Beauftragten zur eigenständigen Rücknahme abgeschafft. Damit wurde der ausschließlichen Bedeutung der Aufstellungsversammlung für Aufstellung, Änderung und Rücknahme von Wahlvorschlägen in besonerer Weise Rechnung getragen.
Verpflichtungen zur Rücknahme durch den Beauftragten werden in der Praxis - auch aus politischen Erwägungen heraus - wohl eher die Ausnahme bleiben. Wichtig erscheint uns, dass der Eintritt der Voraussetzungen zur Verpflichtung der Rücknahme letztlich objektiv eindeutig nachprüfbar ist.
Wir haben viel spekuliert, wie so eine Konstellation in der Praxis aussehen könnte:
Theoretische
Variante 1:
Es wäre z.B. aufgrund politischer Gegebenheiten im Einzelfall durchaus denkbar, dass sich ein Wahlvorschlagsträger im Zeitpunkt der Nominierung eines Bürgermeister-Bewerbers (der vielleicht gar nicht so recht will) noch die Möglichkeit offenhalten will, letztlich den Bewerber einer anderen Partei, der ihm eigentlich erfolgversprechender erscheint, zu unterstützen. Wenn dieser gewünschte Bewerber der anderen Partei nämlich erst zu einem späteren Zeitpunkt nominiert wird oder dessen Nominierung bei der anderen Partei insgesamt in Frage steht, kann sozusagen als "doppelter Boden" in der eigenen Nominierungsversammlung zur Gemeinderatsliste (zu der auch für die Aufstellung des Bürgermeister-Kandidaten geladen wurde) vorsorglich ein eigener Bewerber aufgestellt werden, der dann "zugunsten" des eigentlich favorisierten Bewerbers der anderen Partei zurückgezogen wird. In diesem Fall würde die Verpflichtung sinngemäß lauten: "der Beauftragte wird verpflichtet, den Wahlvorschlag für die Bürgermeisterwahl zurückzunehmen, wenn die A-Partei den Bewerber XY als Bürgermeisterkandidat nominiert."
Theoretische Variante 2:
Eine Bürgerinitiative zur Verhinderung eines gemeindlichen Großprojekts bildet eine Wählergruppe, um nach der Wahl im Gemeinderat ihr Anliegen zu verfolgen. Bei der Aufstellung des Wahlvorschlags könnte sie den Beauftragten verpflichten, den Wahlvorschlag zurückzunehmen, wenn die Gemeinde z.B. durch die förmliche Rücknahme eines Genehmigungsantrags auf das geplante Projekt verzichtet.