Mängelbeseitigung (3)
Der Wahlvorschlag wird mit allen Unterlagen beim Wahlleiter eingereicht. Bei der Prüfung wird festgestellt, dass einige Formulare unvollständig bzw. die Art der Nominierung (Abstimmungen) nicht klar erkennbar sind. Ist es bedenklich, wenn der Wahlleiter selbst die Formulare zum Teil neu ausfüllen würde?
Es ist nicht Aufgabe des Wahlleiters, Mängel im eingereichten Wahlvorschlag zu beheben. Er weist auf die Mängel hin, die Behebung muss jedoch der Wahlvorschlagsträger selbst vornehmen.