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Berufsbezeichnung (66)

von Gunnar KollinZuletzt verändert: 16.01.2008 15:27

Sind folgende Berufsbezeichnungen zulässig: a) Maurer- und Betonbauermeister b) Glaser- und Metallbaumeister

a) Wohl zulässig.

b) Wohl nicht zulässig. Hier kann nur ein Beruf eingetragen werden.

Wir empfehlen die Beteiligung der Rechtsaufsichtsbehörde.

 

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