Berufsbezeichnung (66)
Sind folgende Berufsbezeichnungen zulässig:
a) Maurer- und Betonbauermeister
b) Glaser- und Metallbaumeister
a) Wohl zulässig.
b) Wohl nicht zulässig. Hier kann nur ein Beruf eingetragen werden.
Wir empfehlen
die Beteiligung der Rechtsaufsichtsbehörde.
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