Aufstellungsversammlung (62)
Eine Partei hat ihren BGM-Kandidaten in einer eigenen Aufstellungsversammlung nominiert. Ein Ersatzkandidat wurde nachträglich in der allgemeinen Aufstellungsversammlung nominiert. Es wurde ein Wahlvorschlag für den 1.BGM und ein Wahlvorschlag für den Ersatzkandidaten eingereicht. Lt. Auskunft der Rechtsaufsicht sind sie zur Prüfung intern zusammengefasst zu bewerten und zu beurteilen. Nun haben zwei Personen auf beiden Wahlvorschlägen unterschrieben. Lt. Auskunft der Rechtsaufsicht sollten die Doppelunterschriften "ausgetauscht" werden. a) Ist nun eine Aufforderung zu machen, für welchen Wahlvorschlag die Unterschriften gelten sollen? b) Es handelt sich ja um ungültige Unterschriften, die ggf. ersetzt werden können - ist dies korrekt? c) Wie ist mit diesem Wahlvorschlag bei der Bekanntmachung der zugelassenen Wahlvorschläge zu verfahren, da ja der Ersatzkandidat nur zum Tragen käme, wenn der Originalkandidat ausfällt - muss nach Zulassung des Wahlvorschlages des Ersatzkandidaten auch dieser mit veröffentlicht werden? - Meiner Ansicht nach nicht, da es sich ja eher um eine "interene" Regelung handelt und die Partei grundsätzlich nur mit einem Vorschlag antritt.
Rechtlich betrachtet handelt es sich um e i n e n Wahlvorschlag, der in zwei Versammlungen aufgestellt wurde. Im ersten Teil der Bewerber, im zweiten Tei der Ersatzbewerber. Das heißt, es muss zwar zwei Niederschriften geben, jedoch nur einen Vordruck "Wahlvorschlag". Insofern kann es das Problem von "Doppel-Unterschriften" aus unserer Sicht gar nicht geben.
Mit der Zulassung des Wahlvorschlags hinsichtlich des Bewerbers in der Wahlausschuss-Sitzung ist - unrechtlich gesprochen - der Ersatzbewerber "vom Tisch". Sein Name erscheint in keiner Bekanntmachung.