Gemeinsamer Wahlvorschlag
Bei der letzten Kommunalwahl 2002 gab es einen Wahlvorschlag „A-Partei - B-Partei - Parteilose“. Die A-Partei war dabei einem alten Wahlvorschlagsträger gleichgestellt und erstreckte ihre Privilegierung hinsichtlich der Unterstützungsunterschriften auch auf die an sich nicht privilegierte B-Partei. Von dieser Liste zog eine Person, die Mitglied der B-Partei ist, in den Gemeinderat ein. 1. Handelt es sich bei dieser Liste um einen gemeinsamen Wahlvorschlag von zwei Parteien oder um eine Wählergruppe ? 2. Ist ggf. der Zusatz „Parteilose“ bedenklich ? 3. Muss die Aufstellungsversammlung für diesen gemeinsamen Wahlvorschlag öffentlich bekannt gemacht werden ? 4. Könnte auch die B-Partei nun alleine als Wahlvorschlagsträger auftreten?
1. Es handelte sich 2002 um einen gemeinsamen Wahlvorschlag der A-Partei und der B-Partei, der wegen der Privilegierung der A-Partei keine Unterstützungsunterschriften benötigte.
2. Das Kennwort des Wahlvorschlags ist kraft Gesetzes (Art. 25 Abs. 5 Satz 1) der Name des Wahlvorschlagsträgers (Partei oder Wählergruppe), wobei eine Kurzbezeichnung ausreicht (vgl. § 43 Nr. 1). Das bedeutet, dass ein Wahlvorschlagsträger nur einen Namen im Kennwort haben darf. Mehrere Wahlvorschlagsträger, die einen gemeinsamen Wahlvorschlag einreichen, führen dagegen mehrere Namen im Kennwort, nämlich die Namen sämtlicher daran beteiligter Wahlvorschlagsträger (Art. 25 Abs. 5 Satz 2). Sonstige Bezeichnungen sowie Zusätze sind, sofern sie nicht zur Unterscheidung von anderen Wahlvorschlägen erforderlich sind (z.B. bei Namensgleichheit; Art. 25 Abs. 5 Satz 3), unzulässig. Auch wenn Personen in den Wahlvorschlag als Bewerber aufgenommen wurden oder an der Aufstellungsversammlung teilgenommen haben, die nicht Mitglieder der Partei oder der Wählergruppe sind, berechtigt das nicht zu Zusätzen zum Namen des Wahlvorschlagsträgers, wie z.B. „(partei-)freie Bürger“ oder „Unabhängige“. Der Wahlvorschlag ist in diesem Fall teilweise ungültig, der unzulässige Zusatz ist vom Wahlausschuss zu streichen (§ 50 Abs. 4 Satz 2). Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass durch unzulässige Zusätze das Wahlergebnis beeinflusst wird (vgl. Art. 50 GLKrWG). Für die Reihenfolge innerhalb des Kennworts besteht keine Bindung an die Ordnungszahlen. Bei der Entscheidung, welches Kennwort bei einem gemeinsamen Wahlvorschlag an erster Stelle steht, sind die Beteiligten frei. Die Entscheidung trifft die Aufstellungsversammlung.
3. Wird wegen der Aufstellung eines gemeinsamen Wahlvorschlags zu einer gemeinsamen Aufstellungsversammlung geladen (was im übrigen bei der Gemeinderatswahl im Gegensatz zur Bürgermeisterwahl, bei der das auch in getrennten Versammlungen erfolgen könnte, zwingend ist), muss die Ladung durch alle daran beteiligten Wahlvorschlagsträger entweder in einzelnen Ladungen oder in einer gemeinsamen Ladung erfolgen.
Neu ist in § 39, dass die Ladung am dritten Tag vor dem Tag der Aufstellungsversammlung veröffentlicht oder zugegangen sein muss. Damit soll den Wahlvorschlagsträgern die Ladung zu einer weiteren Aufstellungsversammlung wegen der Ergänzung des Wahlvorschlags nach Art. 31 Satz 3 GLKrWG in Verbindung mit § 46 Satz 1 GLKrWO erleichtert werden.
Hinsichtlich Form und Frist der Ladung gehen grundsätzlich die Festlegungen der Wahlvorschlagsträger vor, auch wenn darin z. B. eine kürzere Ladungsfrist als die in § 39 Abs. 4 Satz 2 GLkrWO vorgesehenen drei Tage festgelegt ist. Die Regelung in § 39 Abs. 4 Satz 4 bedeutet, dass ein Ladungsmangel dann nicht zur Ungültigkeit des Wahlvorschlags führt, wenn z.B. die Ladungsfrist nach der Satzung eine Woche beträgt, die Ladung aber tatsächlich erst drei Tage vor dem Tag der Aufstellungsversammlung veröffentlicht wurde oder zugegangen ist.
Ist der Kreis der Anhänger vom Wahlvorschlagsträger nicht eindeutig bestimmt worden, muss zu einer Aufstellungsversammlung öffentlich geladen werden (vgl. VG München, VwRR BY 1997, 394). Eine persönliche Ladung kommt nur in Betracht, wenn nach den Festlegungen einer Partei oder einer Wählergruppe die Teilnahmeberechtigung auf die Mitglieder beschränkt ist. Aus der Einberufung der Aufstellungsversammlung muss ersichtlich sein, dass die Versammlung zur Aufstellung der sich bewerbenden Personen für eine bestimmte Wahl dient. Werden in einer Aufstellungsversammlung auch mit der Aufstellung nicht zusammenhängende Punkte behandelt, sollte die Bewerberaufstellung der wesentliche Inhalt der Aufstellungsversammlung sein. Sie muss nicht öffentlich sein. Die Aufstellung muss auch nicht in einer einzigen Versammlung erfolgen. Wird eine Aufstellungsversammlung, z.B. wegen fortgeschrittener Zeit, unterbrochen und am nächsten Tag fortgesetzt, ist eine gesonderte Ladung nicht erforderlich; die Niederschrift wird weitergeführt. Liegt ein größerer Zeitraum dazwischen, muss erneut einberufen werden. Für die weitere Versammlung ist eine eigene Niederschrift zu fertigen.
Das Gesetz spricht in Art. 29 Abs. 1 Satz 1 bewusst von (den im Wahlkreis wahlberechtigten) Anhängern und nicht von Mitgliedern einer Partei oder einer Wählergruppe, um damit den Wahlvorschlagsträgern insbesondere in kleineren Gemeinden die Aufstellung der sich bewerbenden Personen zu erleichtern. Die Wahlvorschlagsträger können jedoch allgemein oder im Einzelfall selbst entscheiden, wen sie als Anhänger betrachten. Eine Beschränkung auf Mitglieder muss vor der Ladung vom Wahlvorschlagsträger durch Satzung oder durch Beschluss festgelegt werden. Wurde die Anhängerschaft nicht auf Mitglieder beschränkt, sind alle wahlberechtigten Anhänger im Wahlkreis teilnahmeberechtigt. Der Kreis der Teilnahmeberechtigten darf während der Aufstellungsversammlung weder erweitert noch eingeschränkt werden. An der Wahl der sich bewerbenden Personen können nur im Wahlkreis wahlberechtigte Personen teilnehmen, also z.B. keine Personen unter 18 Jahren. Es ist nicht vorgeschrieben, dass die Person, welche die Versammlung leitet, im Wahlkreis wahlberechtigt ist; ist sie nicht wahlberechtigt, kann sie sich an der Wahl der sich bewerbenden Personen nicht beteiligen. Auch sich bewerbende Personen können an der Bewerberwahl mitwirken, die Aufstellungsversammlung leiten, Schriftführer sein oder die Niederschrift unterzeichnen, wenn sie im Zeitpunkt der Aufstellungsversammlung wahlberechtigt sind. Im Übrigen reicht es aus, wenn die von der Aufstellungsversammlung gewählten sich bewerbenden Personen am Wahltag wählbar sind. Eine Mindestteilnehmerzahl ist im Gesetz nicht ausdrücklich vorgeschrieben. Aus Art. 29 Abs. 4 Satz 2 ergibt sich, dass an der Aufstellungsversammlung mindestens drei Personen (eine die Aufstellungsversammlung leitende Person und zwei Wahlberechtigte) teilnehmen müssen. Darüber hinaus ist es zur Wahrung des Abstimmungsgeheimnisses erforderlich, dass sich an der Abstimmung mindestens drei wahlberechtigte Personen beteiligen. Wenn also die leitende Person nicht wahlberechtigt ist, müssen außer ihr mindestens drei wahlberechtigte Personen an der Abstimmung teilnehmen.
Die Delegiertenversammlung ist eine besondere Art einer Aufstellungsversammlung. Soweit keine besonderen Vorschriften bestehen, gelten die Bestimmungen für die Aufstellungsversammlungen (z. B. das Erfordernis von Niederschriften). Die Aufstellung der Delegierten richtet sich nach dem internen Recht des Wahlvorschlagsträgers. Soweit dieses es zulässt, brauchen Delegierte nicht geheim gewählt zu werden. Es ist wahlrechtlich auch nicht vorgeschrieben, dass über die Wahl der Delegierten eine Niederschrift anzufertigen und mit dem Wahlvorschlag einzureichen ist.
4. Wenn die B-Partei nun alleine als Wahlvorschlagsträger auftritt, kann sie aus der Tatsache, dass ein Parteimitglied aufgrund des 2002 eingereichten gemeinsamen Wahlvorschlags im Gemeinderat sitzt, für sich keine Privilegierung ableiten, da dies nicht aufgrund eines eigenen - sondern eben nur aufgrund eines gemeinsamen - Wahlvorschlags der Fall ist. Sie ist dann ein neuer Wahlvorschlagsträger, der Unterstützungsunterschriften benötigt.