Unterzeichnung von Wahlvorschlägen (1)
Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens 10 in der Gemeinde wahlberechtigten Personen, die nicht Bewerber oder Ersatzleute sein dürfen, unterschrieben werden. Müssen diese Unterzeichner - wie die Unterzeichner der Niederschrift - auch tatsächlich an der Aufstellungsversammlung teilgenommen haben?
Nein, das müssen sie nicht. Denn anders als bei den Unterschriften unter der Niederschrift, die den tatsächlichen Ablauf bestätigen und damit nur von Personen geleistet werden können, die auch teilgenommen haben, haben die Unterschriften der mindestens 10 Unterzeichner eines Wahlvorschlags einen "unterstützenden" Charakter. Sie können also auch nachträglich eingeholt werden.