Aufstellungsversammlung (12)
Eine Partei und eine organisierte Wählergruppe wollen jeweils einen gemeinsamen Wahlvorschlag für die Gemeinderatswahl und die Bürgermeisterwahl aufstellen. Beide Wahlvorschlagsträger sind im jetzigen Gemeinderat bereits vertreten. Ist es richtig, dass sie getrennt zur Nominierungsversammlung einladen müssen. Die Partei schriftlich ihre Mitglieder und die organisierte Wählergruppe durch öffentliche Ankündigung?
Die Frage des Vertretenseins spielt bei der Frage der ordnungsgemäßen Ladung keine Rolle. Die Einberufung einer Aufstellungsversammlung muss nach § 39 Abs. 4 Satz 1 GLKrWO immer geeignet sein, alle Teilnahmeberechtigten über die beabsichtigte Bewerberaufstellung zu informieren. Die Art der Ladung ist in Ihrem Beispiel daher getrennt zu beurteilen. Der Kreis der zu Ladenden wird sich bei Parteien und organisierten Wählergruppen wohl immer nach den bestehenden (Satzungs-)Regelungen richten. Ist der Kreis der Teilnahmeberechtigten auf die Mitglieder beschränkt, so reicht eine persönliche schriftliche Einladung. Ist der Kreis der Teilnahmeberechtigten auf alle wahlberechtigten Anhänger in der Gemeinde erweitert, muss schriftlich durch öffentliche Ankündigung geladen werden, da der Personenkreis in diesem Fall nicht genau bestimmbar ist.