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Einreichung Wahlvorschläge

von Gunnar KollinZuletzt verändert: 26.07.2007 10:24

Wir haben 5 verschiedene Wählergruppen, die alle im Gemeinderat vertreten sind. Alle Gruppen wollen für die nächste Gemeinderatswahl wieder einen Wahlvorschlag einreichen. Änderungen bei den Wählergruppen haben sich nicht ergeben (weder ein Zusammenschluss der Wählergruppen noch ein anderer Name). Was ist bei der Einreichung der Wahlvorschläge gegenüber der letzten Wahl (ausser der erforderlichen Unterschriften von mindestens 6 Wahlberechtigten, die auch den letzen Wahlvorschlag unterzeichnet haben oder sich beworben haben) noch zu beachten?

Die von Ihnen angesprochenen Übereinstimmung von mindestens 6 Unterschriften oder Bewerbern betrifft lediglich die Kontinuitätsprüfung nicht organisierter oder erstmalig organisierter Wählergruppen nach Art. 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GLKrWG. Daneben sind in jedem Fall auf dem Wahlvorschlag die Unterschriften von mindestens 10 Wahlberechtigten nach Art. 25 Abs. 1 GLKrWG notwendig. Hinsichtlich des Wahlrechts der Unterzeichnenden eines Wahlvorschlags kommt es jetzt ausdrücklich auf den 41. Tag vor dem Wahltag (= 21.01.2008) an, da der Wahlausschuss am 40. Tag vor dem Wahltag (= 22.01.2008) zur Beschlussfassung zusammentritt und das Wahlrecht mindestens bis zum Tag davor noch vorliegen muss.

Folgende Punkte sind darüberhinaus neu beim Aufstellungsverfahren im Vergleich zu den allgemeinen Kommunalwahlen 2002:

• Sowohl die Niederschrift über die Aufstellungsversammlung als auch der Wahlvorschlag für die Wahl des ersten Bürgermeisters und des Gemeinderats wurden vom Bayerischen Staatsministerium des Inneren als Muster veröffentlicht.

• Aus der Niederschrift über die Aufstellungsversammlung muss ersichtlich sein, dass ordnungsgemäß geladen wurde.

• Den sich für die Aufstellung bewerbenden Personen ist in der Aufstellungsversammlung Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm in angemessener Zeit vorzustellen.

• Der Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderats muss ausdrücklich Angaben darüber enthalten, welche sich bewerbenden Personen zweifach oder dreifach auf dem Stimmzettel aufzuführen sind.

• Im Wahlvorschlag für die Wahl des ersten Bürgermeisters und des Gemeinderats ist jeweils das Geschlecht der sich bewerbenden Personen und Ersatzleute anzugeben.

• Die/Der Beauftragte für den Wahlvorschlag kann durch Beschluss der Aufstellungsversammlung verpflichtet werden, unter bestimmten Voraussetzungen den Wahlvorschlag zurückzunehmen (§ 49 GLKrWO) oder eine beschlossene Listenverbindung zu ändern oder aufzuheben (§ 44 GLKrWO).

• Die Wegzugsregelung, die bisher nur hinsichtlich des Wahlrechts und der Wählbarkeit für das Amt eines Gemeinderatsmitglieds gegolten hat, gilt nun auch für die Wahl zum ehrenamtlichen ersten Bürgermeister. Wer also die Wählbarkeit in einer Gemeinde infolge Wegzugs verloren hat, jedoch innerhalb eines Jahres seit dem Wegzug in die Gemeinde zurückkehrt, ist mit der Rückkehr wieder wählbar.

 

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