Anwesenheitsliste
Müssen in der Anwesenheitsliste alle unterschrieben haben?
Grundsätzlich schon, es kommt aber darauf an. Haben mehr stimmberechtigte anwesende Personen unterschrieben, als an der Bewerberwahl teilgenommen haben, ist das unproblematisch. Ergibt sich aber aus der Niederschrift, dass tatsächlich mehr Stimmen abgegeben wurden, als Stimmberechtigte lt. Anwesenheitsliste teilgenommen haben, muss eine Klärung herbeigeführt werden, da hier Verdunkelungsgefahr besteht.
Die Vollzugsbekanntmachung (GLKrWBek) führt dazu in Nr. 46 aus:
"Die Anwesenheitsliste dient folgenden Zwecken: Anhand der Anwesenheitsliste kann geprüft werden, ob bei der Aufstellungsversammlung tatsächlich nur Wahlberechtigte teilgenommen haben. Unleserlichkeiten gehen zu Lasten des Wahlvorschlagsträgers und sollten durch den Beauftragten des Wahlvorschlags aufgeklärt werden. Soweit das Wahlrecht nicht eindeutig geklärt werden kann, ist der Wahlvorschlag nur dann zurückzuweisen, wenn Verdunklungsgefahr besteht. […] Unerheblich ist, ob sich alle Teilnehmer einer Aufstellungsversammlung an der Abstimmung beteiligt haben. Andererseits müssen aber in der Anwesenheitsliste mindestens so viele Personen eingetragen sein, wie sich an der Abstimmung beteiligt haben.