Rücknahme eines Wahlvorschlags
Im Vordruck der Niederschrift über die Aufstellungsversammlung auf Seite 10 geht es bei Punkt IV. um die Zurücknahme des Wahlvorschlags durch den Beauftragten. Welche Fälle sind hier gemeint?
Hier ist die Verpflichtung des Beauftragten zur Zurücknahme eines Wahlvorschlags nach § 49 Satz 2 GLKrWO gemeint. In dieser Bestimmung wurde - im Vergleich zur Rechtslage 2002 das Wort "ermächtigt" durch das Wort "verpflichtet" ersetzt, um die Befugnis des Beauftragten zu beschränken.
Die Frage ist also, welche objektiv zu beschreibenden und damit eindeutig nachprüfbaren Voraussetzungen benannt werden können, damit der Beauftragte die Rücknahme eines Wahlvorschlags vor dem Ende der Einreichungsfrist als Wille der Aufstellungsversammlung zu vollziehen hat.
Wir konnten letztlich keine sinnvolle Fallkonstellation für die Praxis herleiten. Auch die Annahme, eine Bürgerinitiative zur Verhinderung einer gemeindlichen Baumaßnahme würde sich als Wählergruppe konstituieren, um ihr Ziel im Gemeinderat zu verfolgen und in der Aufstellungsversammlung zum Ausdruck bringen, den Wahlvorschlag zurückzunehmen, falls der Gemeinderat (vor dem Ende der Einreichungsfrist) von sich aus durch Beschluss auf diese Maßnahme verzichtet, scheint uns arg konstruiert.
Wir sind der Auffassung, dass von dieser Verpflichtung des Beauftragten in der Praxis wenig bis gar nicht Gebrauch gemacht werden wird.