Rubrik: Wahlvorschläge 51-100
- Fragen zum Thema "Wahlvorschläge"
51. Welche Bedeutung hat die in Anlage 8 und 9 zur GLKrWBek (Wahlvorschlag Gemeinderat und Bürger- meister) jeweils am Ende geforderte Unterschrift des/der Vertretungsberechtigten der Partei oder Wählergruppe? |
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52. Können auch nahe Familienangehörige auf Wahlvorschlägen nach Art. 25 Abs.1 Satz 1 GLKrWG unterzeichnen, sofern sie wahlberechtigt sind? |
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53. Im Stadtrat sind insgesamt 2 Parteien und 2 Wählergruppen vertreten. Die beiden Wählergruppen sind organisiert. Eine Wählergruppe "Parteiloser Block - Freie Wählergemeinschaft" löst noch im Oktober ihren Verein auf. Die Mitglieder werden in die andere Wählergruppe bzw. dem Verein "Bürgerliste Stadt und Land" übergeleitet, da eine Verschmelzung beider Vereine durch Aufnahme eines Vereines in den anderen Verein, der bestehen bleibt, zu aufwändig ist. Der Verein bzw. die Wählergruppe soll folgenden Namen erhalten: "Freie Wähler - Bürgerliste und Parteiloser Block". Die Vereinssatzung wird mit Ausnahme des neuen Namens nicht geändert.
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54. Teilnahmeberechtigt an einer Aufstellungsversammlung sind die „Anhänger“ einer Partei oder Wählergruppe (Art. 29 Abs. 1 Satz 1 GLKrWG). Durch Satzung oder Beschluss (vor der Ladung zur Nominierungsversammlung) kann eine Wählergruppe bestimmen, dass nur die Mitglieder teilnahmeberechtigt und damit zu laden sind (Nr. 43.1.2 GLKrWBek). Wenn eine Wählergruppe von dieser Beschränkungsmöglichkeit Gebrauch macht und nur die Mitglieder lädt, wäre dann eine Teilnahme und Abstimmung von Nichtmitgliedern, die aber für die Gemeinderatswahl nominiert werden sollen, als Verstoß gegen eine parteiinterne Vorschrift unbeachtlich (§ 39 Abs. 4 Sätze 3 und 4 GLKrWO)? |
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55. Eine nicht organisierte Gruppe möchte sich zu einem Wahlvorschlagsträger zusammenschließen und bei der Kommunalwahl mit einem eigenen Wahlvorschlag antreten. Sind in Bezug auf die Gründungsversammlung, die ja vor der Aufstellungsversammlung stattfinden muss, bestimmte Vorschriften zu beachten (z.B. Form- bzw. Fristvorschriften analog zur Aufstellungsversammlung)? |
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56. Kann jemand als berufsmäßiger Bürgermeister in der einen und als Gemeinderat in einer anderen Gemeinde kandidieren und auch, falls er jeweils gewählt wird, gleichzeitig berufsmäßiger erster Bürgermeister und Gemeinderatsmitglied (in verschiedenen Gemeinden) sein oder ist hier Art. 48 Abs. 3 GLKrWG zu beachten. |
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57. Zur Kommunalwahl 2002 gab es bei uns einen Wahlvorschlagsträger mit der Bezeichnung "Wählerinitiative Kommunalwahl 2002". Diese ist auch den Gemeinderat eingezogen und dort noch vertreten. Braucht die Wählerinitiative, bei der die damals aktiven Personen sich nicht verändert haben und sich wieder zur Wahl stellen, Unterstützungsunterschriften, wenn Sie ihren Namen nun in "Wählerinitiative Kommunalwahl 2008" ändert? |
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58. Die C-Partei möchte mit einem neuen (nicht organisierten) Wahlvorschlagsträger eine gemeinsame sich bewerbende Person zur Wahl zum 1. Bürgermeister aufstellen. Die C-Partei führte ihre Aufstellungsversammlung für die Nominierung des BÜRGERMEISTERKANDIDATEN bereits durch. Sie fasste in dieser Nominierungsveranstaltung jedoch noch keinen Beschluss darüber, einen gemeinsamen Wahlvorschlag mit einer anderen Partei oder Wählergruppe einzugehen. Dieser Punkt blieb in der Niederschrift noch offen. Kann die C-Partei nun in ihrer Aufstellungsversammlung zur Nominierung der STADTRATSMITGLIEDER diesen Beschluss noch nachholen oder müsste dies in einer getrennten Aufstellungsversammlung beschlossen werden? Könnte sich die Ladung dann auf diese zwei Tagesordnungspunkte beziehen oder müssten zwei getrennte Ladungen für zwei getrennte Veranstaltungen verschickt werden? Müssen zur Beschlussfassung alle Mitglieder der C-Partei anwesend sein, die bereits bei der Nominierungsveranstaltung für den Bürgermeisterkandidaten teilgenommen haben? |
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59. Können der Bürgermeisterkandidat und die Bewerber für die Gemeinderatswahl in einer gemeinsamen Aufstellungsversammlung nominiert werden? Wenn ja, wäre dann auch eine Ladung mit diesen Tagesordnungspunkten ausreichend? |
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60. In unserer Gemeinde sind 16 Gemeinderatsmitglieder neu zu wählen. Wenn in einer Aufstellungsversammlung über die Listenplätze 1 - 3 "per Block" abgestimmt wird (hier haben die wahlberechtigten Personen je 3 Stimmen, die auch "gehäufelt" werden können), wieviele Stimmen haben dann die Wahlberechtigten noch bei der Stimmvergabe der Listenplätze 4 - 16 (hier soll die Reihenfolge dann über das Höchststimm-Verfahren ermittelt werden, als keine Block-Abstimmung)? |
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61. Kann ein Stadtratskandidat im Wahlvorschlag die Bezeichnung Prof. Dr., Hochschullehrer a.D. führen obwohl eigentlich nur eine Berufsbezeichnung zulässig ist? Wo kann man verlässliche Angaben über akademische Titel und Berufsbezeichnungen finden, die nach Einreichen der Wahlvorschläge zu prüfen sind? |
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62. Muss ein Bewerber für die Gemeinderatswahl bei der Nominierungsversammlung anwesend sein? Genügt folglich die Nachholung notwendiger Unterschriften? |
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63. Nach Art. 25 Abs. 5 Satz 1 GLKrWG ist der Name der Wählergruppe das Kennwort des Wahlvorschlagsträgers. Nach § 43 Nr. 1 GLKrWO reicht eine Kurzbezeichnung aus. Bei gemeinsamen Wahlvorschlägen ist nach Art. 25 Abs. 5 Satz 2 GLKrWG bzw. § 43 Nr. GLKrWO das Kennwort aus den Namen aller beteiligter Wahlvorschlagsträger zu bilden. Kann für gemeinsame Wahlvorschläge nicht auch die Regelung des § 43 Nr. 1 GLKrWO anwendbar sein, indem für jeden Wahlvorschlagsträger eine Kurzbezeichnung erstellt wird und dann diese als Kennwort angegeben wird. |
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64. Was ist ein Nachweis über die Organisation der einreichenden Wählergruppe, um als alter Wahlvorschlagsträger behandelt zu werden? Reicht eine formlose Bestätigung, dass die Partei aktuell mit folgenden Personen im Gemeinderat vertreten ist aus? |
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65. Braucht eine Partei, die aktuell im Gemeinderat vertreten ist, aber bei der letzten Wahl keinen Bürgermeister-Kandidaten aufgestellt hat, für einen neuen Bürgermeister-Kandidaten 2008 Unterstützungsunterschriften? |
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66. Braucht eine Partei, die bei der letzten Kommunalwahl 2002 keinen Wahlvorschlag abgegeben hat und somit auch aktuell nicht im Gemeinderat vertreten ist, aber früher immer im Gemeinderat war, Unterstützungsunterschriften? |
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67. Wenn im bisherigen Gemeinderat eine Partei A und eine Wählergruppe B aus einem gemeinsamen Wahlvorschlag vertreten waren und jetzt die Partei A aus dem Wahlvorschlag ausscheidet, kann dann die Wählergruppe B nun alleine als "alter Wahlvorschlagsträger" einen Wahlvorschlag einreichen oder wird die Wählergruppe B als neuer Wahlvorschlagsträger behandelt? |
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68. Bei mir hat eine Bewerberin nachgefragt, inwieweit Sie Ihren gebräuchlichen Vornamen "Gabi" anstatt Ihres amtlichen Namens "Gabriele" im Wahlvorschlag verwenden kann. Sind Namen immer laut Geburtsurkunde zu verwenden? |
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69. Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens 10 in der Gemeinde wahlberechtigten Personen, die nicht Bewerber oder Ersatzleute sein dürfen, unterschrieben werden. Müssen diese Unterzeichner - wie die Unterzeichner der Niederschrift - auch tatsächlich an der Aufstellungsversammlung teilgenommen haben? |
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70. Diw A-Partei hat zu einer Aufstellungsversammlung für die Bürgermeisterwahl geladen. Die Ladung erfolgte schriftlich 10 Tage vorher an alle Parteimitglieder und zusätzlich am Tag vorher in der örtlichen Presse. Auf der schriftlichen Einladung heißt es in der Überschrift "Einladung A-Partei Hauptversammlung". Unter mehreren Tagesordnungspunkten ist auch der Punkt "Nominierung“ eines Bürgermeisterkandidaten aufgeführt. Ist diese Einladung richtig oder hätte schon in der Überschrift auf die Nominierung hingewiesen werden müssen? |
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71. Für die Bürgermeisterwahl 2008 möchte eine Partei, die bisher nicht in unserem Stadtrat vertreten war, einen Kandidaten aufstellen. Diese Partei möchte jedoch nicht in den Stadtrat, sondern lediglich den Bürgermeisterkandidaten stellen. Benötigt die Partei/der Kandidat eine Unterstützungsliste? Wie viele Unterstützer müssen vertreten sein? Wer darf diese Liste unterstützen? Ist es denn überhaupt möglich, einen Bürgermeisterkandidaten ohne Stadtratsliste zu stellen? |
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72. Die A-Partei möchte mit der nicht organisierten Wählergruppe "X" einen gemeinsamen Wahlvorschlag aufstellen. Beide waren bisher mit einen Mitglied im Gemeinderat vertreten. Strittig ist nun die Frage nach Unterstützungslisten. Sollten sie sich "A/X" nennen, so haben sie ja auf jeden Fall die Privilegierung von A, da sie ja im Landtag vertreten ist. Gilt diese auch, wenn sie sich X-A nennen würden? Könnten sie auch dann die Ordnungskennzahl von A auf den Stimmzettel erhalten? |
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73. Seit 2002 sind die organisierte A-Wählergruppe und die organisierte B-Wählergruppe durch einen gemeinsamen Wahlvorschlag im Gemeinderat vertreten. Die B-Wählergruppe möchte jedoch 2008 zur Gemeinderatswahl nicht mehr antreten. Sie möchte sich auflösen und mit der A-Wählergruppe einen Wahlvorschlag aufstellen, in dem die A-Wählergruppe als alleiniger Wahlvorschlagsträger auftritt. Nach Art. 24 Abs. 1 Satz 4 GLKrWG wäre somit die A-Wählergruppe ein neuer Wahlvorschlagsträger, da sie nicht aufgrund eines eigenen Wahlvorschlags im Gemeinderat vertreten ist, sondern eben durch einen gemeinsamen Wahlvorschlag. Wie verhält es sich, wenn die sich beiden Wählergruppen zusammenschließen würden und gem. dem Umwandlungsgesetz verschmelzen würden? Die neugebildete Wählergruppe wäre identisch mit den Gruppen, die aufgrund eines gemeinsamen Wahlvorschlages im Gemeinderat verteten waren. Wäre hier grundsätzlich ein alter Wahlvorschlagsträger vorhanden, der keine Unterstützungsunterschriften benötigen würde? Welche Auswirkungen hätte die Art des Zusammenschlusses nach dem Umwandlungsgesetz? Bei einer Verschmelzung durch Neugründung würde eine völlig neue Rechtspersönlichkeit entstehen, so dass formal gesehen ein neuer Wahlvorschlagsträger vorhanden sein würde. Bei einer Verschmelzung durch Aufnahme würde formal gesehen die Wählergruppe A der alleinige Wahlvorschlagsträger sein, der jedoch nicht identisch mit dem gemeinsamen Wahlvorschlag der A- und B-Wählergruppe ist. |
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74. Bei nicht organisierten Wahlvorschlagsträgern, bei denen der Kreis der wahlberechtigten Anhänger nicht exakt bestimmt werden kann, muss die Einberufung zur Aufstellungsversammlung durch öffentliche Ladung erfolgen. In welcher Form muss öffentlich geladen werden? Reicht eine Veröffentlichung im gemeindlichen Mitteilungsblatt/Amtsblatt, das jeder Haushalt erhält? |
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75. Darf ein Mitglied einer Partei, welches jedoch nicht in der Gemeinde wohnhaft ist (und somit in der Gemeinde auch nicht wahlberechtigt ist) an der Aufstellungsversammlung teilnehmen, sich in die Anwesenheitsliste eintragen und an den Abstimmungen teilnehmen? |
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76. Wir haben eine organisierte Wählergruppe, die seit vielen Kommunalwahlen im Gemeinderat unter der Bezeichung "X" vertreten ist. Nun überlegt diese Gruppe, ihre zwischenzeitliche vereinsrechtliche Zugehörigkeit zu einer anderen Organisation "Y" in ihrem Namen zum Ausdruck zu bringen, z.B. durch "Y-X". Es handelt sich aber nach wie vor um den selben Wahlvorschlagsträger. Außerdem haben wir seit jeher einen Wahlvorschlagsträger "Y-Land", der mit der A-Partei eine Listenverbindung hat. Ist dann der geplante Namenszusatz der Wählergruppe "X" überhaupt möglich oder überschneidet sich ggf. der neue Namenswunsch mit dem Wahlvorschlagsträger "Y-Land"? |
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77. Kann der Beauftragte und Stellvertreter eines Wahlvorschlages auch Bewerber sein? In einer Kommentarmeinung sollte dies wegen der Interessenkollision vermieden werden. Wird kein Beauftragter benannt, gilt der erste Unterzeichner als Beauftragter, der zweite als Stellvertreter. Was ist mit Unterzeichner gemeint? |
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78. Zu den Bestandteilen eines Wahlvorschlags steht in der Bewerbermappe des Fachverlags Jüngling-gbb im Vordruck BA-G-002 auf Seite 6 unter Punkt 5 Folgendes: "Mindestens zehn Unterschriften von Personen, die nicht sich bewerbende Personen oder Ersatzleute sein dürfen. Sie müssen in der Gemeinde wahlberechtigt sein und dürfen nur einen Wahlvorschlag je Wahlart (Erster Bürgermeister oder Gemeinderat) unterzeichnen." Würde das heißen, dass die Unterzeichner des Wahlvorschlages für den Bürgermeister nicht den Wahlvorschlag für den Gemeinderat bei gleicher Aufstellungsversammlung und Wählergruppe unterzeichnen dürfen? |
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79. Eine Partei und eine organisierte Wählergruppe wollen jeweils einen gemeinsamen Wahlvorschlag für die Gemeinderatswahl und die Bürgermeisterwahl aufstellen. Beide Wahlvorschlagsträger sind im jetzigen Gemeinderat bereits vertreten. Ist es richtig, dass sie getrennt zur Nominierungsversammlung einladen müssen, die Partei schriftlich ihre Mitglieder und die organisierte Wählergruppe durch öffentliche Ankündigung? |
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80. Darf der Beauftragte eines Wahlvorschlags auch Bewerber sein? |
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81. Eine Wählervereinigung hat in deren Satzung den Passus enthalten "Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden." Darf nun während der Abstimmung in der Aufstellungsversammlung eine Vertretung durch schriftliche Vollmacht erfolgen? Wie wäre es, wenn die Satzung das nicht geregelt hätte? |
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82. Muss auch die Angabe eines Meistertitels nachgeprüft werden, wenn Zweifel bestehen? |
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83. Bei uns ist eine organisierte Wählergruppe entstanden, die bei dieser Kommunalwahl erstmalig antritt und deshalb Unterschriften auf einer Unterstützungsliste benötigt. Dürfen auf der Unterstützungsliste auch Personen unterschreiben, die einer anderen Partei angehören bzw. die für eine andere Partei als Delegierte einer Wahlversammlung auftreten? |
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84. 1. Wie intensiv muss die Berufsbezeichnung geprüft werden? Beispiel: Ein Beschäftigter im Bezirkskrankenhaus im Bereich Ergotherapie bezeichnet sich als Ergotherapeut.2. Ist neben dem zuletzt ausgeübten Beruf (kaufmännische Angestellte) der jetzige Stand Rentnerin zulässig oder nur eines von beiden? |
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85. Müssen bei der Prüfung der Wahlvorschläge auch die Grundsätze der Aufstellungsversammlung geprüft werden? Muss demnach auch eine Satzung der jeweiligen Partei angefordert werden, um genau prüfen zu können, ob die Partei in der Aufstellungsversammlung alle eingehalten hat? |
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86. Müssen bei einem gemeinsamen Wahlvorschlag von A-Partei und Wählergruppierung XY beide Seiten zur Aufstellungsversammlung öffentlich laden oder ist es ausreichend wenn dies durch entweder die A-Partei oder die Wählergruppierung XY geschieht? |
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87. Kann eine Zustimmungserklärung bereits vor der Aufstellungsversammlung abgegeben werden? Wenn der Bewerber seiner Aufstellung als Bewerber zustimmt, kann dann auch von einer Zustimmung als Ersatzbewerber ausgegangen werden? |
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88. Bei uns ist seit Jahren die A-Partei/Freie Wählerschaft als gemeinsamer Wahlvorschlag im Gemeinderat vertreten. Genügt es, dass zur Aufstellungsversammlung gemeinsam eingeladen wird oder muss die A-Partei und die Freie Wählerschaft jeweils getrennt zur gemeinsamen Aufstellungsversammlung einladen? |
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89. Müssen in der Anwesenheitsliste alle unterschrieben haben? |
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90. In einer unserer Mitgliedsgemeinden gibt es schon seit ca. 30 Jahren einen Wahlvorschlag "A-Partei und Parteilose". Ist diese Bezeichnung zulässig? |
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91. Eine Wählergruppe hat bei uns mittels Zeitungsbeilage zur Aufstellungsversammlung geladen. Auf der Beilage war vermerkt "an alle Haushalte in der Gemeinde". Es haben aber nicht alle Haushalte in der Gemeinde die Tageszeitung abonniert. Ist die Form der Einladung trotzdem ordnungsgemäß? |
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92. Ist es richtig, dass sich die Rechtslage geändert hat und nun auch Verwandte gleichzeitig im Gemeinderat vertreten sein dürfen (z.B. Mutter u. Sohn)? |
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93. Bei der Nominierungsversammlung der A-Partei wird hinsichtlich des Wahlvorschlags für die Bürgermeisterwahl keine Aussage zu einem gemeinsamen Wahlvorschlag mit einer anderen Partei oder Wählergruppe getroffen. Wenn sich nun nach der Einreichung des Wahlvorschlags der A-Partei die B-Partei meldet, die den Bewerber als gemeinsamen Bewerber zusammen mit der A-Partei möchte, muss dann die Nominierungsversammlung der A-Partei wiederholt werden, damit ein entsprechender Beschluss nachgeholt wird? |
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94. Bezüglich der Berufsbezeichnungen auf dem Stimmzettel stehen folgende Berufe in Frage:
zu 1) hier würde ich den Zusatz "Stadt" streichen wollen; Ist das ok? |
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95. Drei Parteien wollen eine Listenverbindung eingehen, aber nur bei zwei Parteien wird dies in der Aufstellungsversammlung beschlossen. Ist dann keine Listenverbindung zustande gekommen oder ist eine Listenverbindung mit den 2 Parteien, die dies in ihrer Aufstellungsversammlung beschlossen haben, zu Stande gekommen? |
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96. Ein gemeinsamer Wahlvorschlag in unserer Gemeinde lautet seit dem Jahre 1978 "A-Partei und Wählergruppe X/Ortsteil 1-Ortsteil 2-Ortsteil 3". Dieser soll auch für die kommenden Kommunalwahlen wieder so eingereicht werden. Die Wählergruppe X hat nichts mit der "X-Wählergruppe" gleichen Namens zu tun. Nun hat sich aber die organisierte "X-Wählergruppe" beschwert und verlangt, dass der angebliche geschützte Name "X" in dem betreffenden Wahlvorschlag geändert wird.
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97. Eine Partei hat in der Aufstellungsversammlung beschlossen, alle Männer auf ungerade und alle Frauen auf gerade Plätze zu setzen. Dies soll sich auch auf die Ersatzbewerber beziehen. Sollte nun ein Mann ausfallen, so soll dieser frei gewordene Platz wieder durch einen Mann, bei einer Frau durch eine solche ersetzt werden. Dieses Verfahren unterscheidet sich nun deutlich gegenüber einer herkömmlichen Nachrückung. Ist dieses Verfahren (übrigens in der Parteisatzung so geregelt) einwandfrei gültig? |
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98. Ein Wahlvorschlag einer Mitgliedsgemeinde der Verwaltungsgemeinschaft trägt den Namen "A-Partei/Freie Wahlgemeinschaft XY". Ist dies zulässig? |
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99. Im Vordruck der Niederschrift über die Aufstellungsversammlung auf Seite 10 geht es bei Punkt IV. um die Zurücknahme des Wahlvorschlags durch den Beauftragten. Welche Fälle sind hier gemeint? |
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100. Wenn sich zwei nicht organisierte Wählergruppen, die jeweils im Gemeinderat vertreten sind zusammenschließen und unter einem neuen Namen einen Wahlvorschlag abegeben wollen, handelt es sich dabei um einen alten oder neuen Wahlvorschlag. |
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