Rubrik: Wahlvorschläge 101-150
- Fragen zum Thema "Wahlvorschläge"
101. Ist es auch notwendig, dass sich Bewerber bei der Aufstellungsversammlung persönlich anwesend sind, oder kann die Nominierung auch in Abwesenheit der sich bewerbenden Person erfolgen. |
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102. Ein Bewerber kandidiert bei der A-Partei für die Bürgermeisterwahl. Kann er gleichzeitig bei der B-Partei für den Gemeinderat kandidieren? |
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103. Die nichtorganisierte Wählergruppe A ist seit 1990 im Gemeinderat vertreten. Ist für sie ein Identitätsnachweis von mindestens 6 Übereinstimmungen aus dem Kreis der Bewerber und Unterzeichner des Wahlvorschlags von 2002 zwingend erforderlich? |
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104. Eine nicht organisierte Wählergruppe, die im letzten Gemeinderat unserer Gemeinde aufgrund eines eigenen Wahlvorschlags vertreten ist, möchte ihren Namen ändern. Da sie den Identitätsnachweis als alte Wählergruppe erbringen kann, sind wegen der reinen Namensänderung keine Unterstützungsunterschriften notwendig. Spricht etwas dagegen, dass die Gruppierung unter ihrem alten Namen zur Aufstellungsversammlung einlädt und die Änderung ihres Namens bei der Aufstellungsversammlung beschließt? Damit wäre sichergestellt, dass alle Änhänger der nicht organisierten Gruppierung zweifelsfrei, d.h. ohne dass es im Vorfeld Mißverständnisse wegen des neuen Namens gibt, von der Aufstellungsversammlung unterrichtet werden. Oder muss die Namensänderung in einer vorhergehenden separaten Zusammenkunft der Wählergruppe beschlossen werden? |
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105. Im Wahlvorschlag sind Bewerber, die mehrfach auf dem Stimmzettel aufgeführt werden sollen, mehrfach anzugeben. Ist darunter zu verstehen, dass die Daten dieser Personen im Wahlvorschlag nur einmal genannt werden müssen und die gewünschte Häufigkeit ihrer Aufführung (dreifach oder zweifach) nur unter der Rubrik "Mehrfachaufführung" angegeben sein muss, oder müssen sämtliche Angaben zu diesen Personen, entsprechend der gewünschten Mehrfachaufführung, einmal oder zweimal wiederholt werden? |
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106. Eine Bewerberin in unserer Gemeinde ist ausschließlich mit dem Namen "Betty" gemeldet. Dies ist auch der einzige Name laut Geburtseintrag beim Standesamt. In einer Wählbarkeitsbescheinigung gibt sie als Name folgendes an: "Betty, Barbara". Darauf angesprochen erklärt sie, dass sie in der Gemeinde allgemein als Barbara bekannt sei. Ist diese Namensergänzung, die ja dann auch in den Wahlvorschlag übernommen werden soll, zulässig? |
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107. Wie genau muss ein Beruf im Wahlvorschlag bezeichnet sein? Reicht z.B. die Bezeichnung Beamter oder muss hier eine nähere Bezeichnung wie Finanzbeamter oder auch Amtsrat etc. erfolgen? |
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108. Neben den Mitgliedern einer Partei sollen auch weitere Anhänger bei der Aufstellungsversammlung teilnehmen können. Diese weiteren Anhänger sind ein bestimmbarer Personenkreis, die namentlich mit Adresse bei der Partei vorliegen. In welcher Form muss nun die Ladung zur Aufstellungsversammlung erfolgen? Darf persönlich geladen werden weil der Personenkreis bestimmbar ist? Oder ist öffentlich zu laden, weil grundsätzlich bei Teilnahme von Nicht-Mitgliedern öffentlich zu laden ist? |
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109. Bei der Aufstellungsversammlung dürfen soviele Stimmen vergeben werden, wie sich bewerbende Personen zu wählen sind, wobei jeder sich bewerbenden Person bis zu drei Stimmen gegeben werden dürfen (§ 40 Abs. 1 Nr. 2 GLKrWO). Wenn nun in unserer Gemeinde 16 Gemeinderäte zu wählen sind, bei der Aufstellungsversammlung der Liste B sich nur 12 Bewerber finden, die ersten 4 Bewerber deshalb zweifach aufgeführt werden sollen, dürfen dann bei der Aufstellungsversammlung 12 Stimmen oder 16 Stimmen an die Bewerber vergeben werden? |
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110. Die A-Partei und die Wählergruppe X haben für die Aufstellungsversammlung zum Gemeinderat durch Veröffentlichung in der Presse geladen. Die Wählergruppe X ist nicht organisiert. Es wird nun befürchtet, dass sich Bürger zu dieser Aufstellungsversammlung als "Anhänger" dieser Gruppierung ausgeben und dadurch die Bewerberaufstellung erschweren, vielleicht sogar verändern wollen. 1. Kann ein Wahlvorschlagsträger, der keine Satzung hat, die Teilnahmeberechtigung an der Aufstellungsversammlung definieren? 2. Wie kann sich dieser vor einer möglichen Unterwanderung schützen? |
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111. Muss die Aufstellungsversammlung einer Partei, zu der die Parteimitglieder schriftlich eingeladen worden waren, öffentlich stattfinden bzw. muss auf diese Aufstellungsversammlung noch zusätzlich (zu der schriftlichen Einladung) öffentlich hingewiesen werden? |
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112. Eine Partei und zwei Wählergruppen möchten in einer gemeinsamen Aufstellungsversammlung einen Bürgermeisterkandidaten nominieren (gemeinsamer Wahlvorschlag). Die Partei ist im gesamten Gemeindegebiet in mehreren Ortsverbänden organisiert.
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113. Ein gemeinsamer Wahlvorschlag aus A-Partei/Wählergruppe X/Wählergruppe Y wurde auch bei der Kommunalwahl 2002 eingereicht. Die daran beteiligte Partei und die Wählergruppen waren jeweils ununterbrochen im Gemeinderat vertreten und stellten obendrein ununterbrochen den Amtsinhaber. Die Wählergruppen selbst sind nicht organisiert, d.h. es müsste demzufolge ja auch eine Identitätsprüfung erfolen. Den gemeinsamen Wahlvorschlag 2002 haben 13 Unterzeichner unterschrieben. Muss der Wahlausschuss hier also überprüfen, ob mindestens 6 Übereinstimmungen mit dem Wahlvorschlag 2002 gegeben sind oder ist hier ein Rückgriff auf die Identität der Wählergruppen als "alte" Wahlvorschlagsträger bei der Gemeinderatswahl möglich? Wie wäre der Sachverhalt zu beurteilen, wenn die Wählergruppen zwar 2002 auch einen gemeinsamen Bürgermeisterwahlvorschlag aber ansonsten keinen Wahlvorschlag für die Gemeinderatswahl eingereicht hätten? Wie könnte die Identitätsprüfung dann stattfinden? Was ist eigentlich, wenn von den 13 einstigen Unterzeichnern zwischenzeitlich 9 verstorben sind? |
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114. Die in einer Aufstellungsversammlung sich bewerbenden Personen sind in geheimer Abstimmung zu wählen. Wie sieht nun eine geheime Abstimmung aus? Ist eine Abstimmung schon dann geheim, wenn nicht durch Handzeichen, sondern schriftlich mittels Stimmzettel am Platz gewählt wird oder ist es erforderlich, dass jeder Wähler in einer Wahlkabine wählt? |
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115. Im Gemeinderat ist die X-Partei/Wählergruppe A vertreten. Diese halten jetzt wieder eine Aufstellungsversammlung ab. Im Vorfeld dazu wird aber alles von der X-Partei organisiert, insbesondere die Kandidatensuche und Vorbesprechungen. Die Teilnahme an diesen Besprechungen ist auch auf Parteimitglieder beschränkt. Danach laden Sie unter X-Partei/ Wählergruppe A zur Aufstellungsversammlung ein und beschränken die Teilnahme auch nicht auf Parteimitglieder. Ist in diesem Fall der Name X-Partei/Freie Wählerschaft zulässig oder muss der Wahlvorschlag nur X-Partei lauten? |
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116. Bei Kommunalwahl 2002 gab es einen gemeinsamen Wahlvorschlag A-Partei/Bürgerliste. Nunmehr ist der Wunsch der Bürgerliste geäußert worden evtl. den Wahlvorschlag "Bürgerliste/A-Partei" zu nennen. Sind bei dieser Nennung nunmehr Unterstützungsunterschriften notwendig? |
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117. In einer kreisangehörigen Gemeinde sind 12 Gemeinderatsmitglieder zu wählen. In einer Aufstellungsversammlung eines Wahlvorschlagsträgers erhalten die Bewerber auf den Plätzen 12 und 13 die gleiche Stimmenzahl. Kann von der Aufstellungsversammlung beschlossen werden oder in geheimer Abstimmung festgelegt werden, dass bei Stimmengleichheit das Alphabet über die Reihenfolge der Bewerber entscheidet, d.h. der Bewerber, dessen Anfangsbuchstabe des Familiennamens mit A beginnt hat den Vorrang vor dem Bewerber mit dem Anfangsbuchstaben B und erhält damit den (letzten) Listenplatz 12? Was empfehlen Sie bei Stimmengleichheit? |
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118. Ist die Berufsbezeichnung "Kämmerer" im Wahlvorschlag zulässig? |
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119. Die Vorsitzende des Ortsvereins einer Partei (selbst Bewerberin für den Gemeinderat) eröffnet die Versammlung mit einer kurzen Begrüßung und übergibt dann an einen Externen zur Durchführung der Wahlen für die Aufstellung. Zum Schluss der Versammlung verabschiedet die Vorsitzende des Ortsvereins die Anwesenden. Wer ist Versammlungsleiter? Sind kurze Begrüßung und Verabschiedung durch die Vorsitzende unschädlich? |
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120. Eine Wählergemeinschaft beabsichtigt bei der Aufstellungsversammlung folgendes Wahlverfahren: Jeder Wahlberechtigte hat 20 Stimmen. Einzelnen Bewerbern können bis zu 3 Stimmen gegeben werden. Es müssen mindestens 10 Stimmen vergeben werden, sonst ist der Stimmzettel ungültig. Ist die Regelung einer Mindeststimmvergabe, unter der Voraussetzung, dass die Versammlung diesem Wahlverfahren zustimmt, zulässig? |
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121. Ein Verwaltungsangestellter ist in einer anderen kreisangehörigen Gemeinde zum Standesbeamten bestellt worden. Welche Berufsbezeichnung sollte bzw. kann auf dem Wahlvorschlag vermerkt werden? |
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122. Ein Bewerber eines Wahlvorschlagsträgers ist Rentner und war bis zur Rente als Chemiefacharbeiter tätig. Ist vor der Berufsbezeichnung "Chemiefacharbeiter" die Bezeichnung "ehemaliger" hinzuzufügen? Kann in diesem Fall auch eine Berufsbezeichnung angegeben werden, die der Rentner irgendwann einmal ausgeübt hatte, oder ist immer die letzte ausgeübte Berufsbezeichnung bei Rentnern anzugeben? |
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123. Bei der Bekanntmachung der eingereichten Wahlvorschläge wird die Reihenfolge nach der Zahl der bei der letzten Gemeinderatswahl auf sie entfallenden Sitze genannt. In unserem Fall sind 4 Wählergruppen im Gemeinderat vertreten, davon 2 Wählergruppen mit je 4 Sitzen und 2 Wählergruppen mit je 3 Sitzen. Richtet sich bei der gleichen Anzahl der Sitze die Reihenfolge nach den erhaltenen Gesamtstimmenzahlen der jeweiligen Wählergruppe? |
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124. Darf bei der Möglichkeit nach Art. 25 Abs. 2 Satz 2 GLKrWG die Bewerberzahl in einer Gemeinde mit 2800 Einwohner auch auf 20 oder 22 erhöht werden oder muss auf exakt die doppelte Anzahl der zu wählenden Gemeinderatsmitglieder (hier 28) erhöht werden? |
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125. Müssen die Angaben auf der Zustimmungserklärung identisch sein mit den Angaben im Wahlvorschlag? Hat es Auswirkungen, wenn die Zustimmungserklärung nicht mit Vor- und Zunamen unterschrieben wurde, sondern z.B. statt Michaela Mustermann nur mit M. Mustermann unterschrieben wurde oder nur mit Mustermann? |
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126. Die bei der Wahl 2002 angetretene und 5 Sitze erringende gemeinsame Liste „Wählergruppe A-Dorf und Wählergruppe B-Dorf/C-Dorf“ wird sich 2008 in zwei Wahlvorschläge aufspalten, so wie dies bereits bei früheren Wahlen vor 2002 der Fall war. Durch die Spaltung entstehen gem. Art. 24 Abs. 1 Satz 4 GLKrWG zwei neue Wahlvorschlagsträger, die im Gemeinderat bis zum 90. Tag vor dem Wahltag nicht aufgrund eines (jeweils) eigenen Wahlvorschlags vertreten sind und somit nach unserer Auffassung zusätzliche Unterstützungsunterschriften benötigen. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass es sich bei der „Wählergruppe A-Dorf“ um eine organisierte Wählergruppe handelt. Es ist auch nicht möglich, dass einer der beiden neuen Wahlvorschlagsträger einen Kontinuitätsnachweis nach Art. 24 Abs. 2 Nr. 2 GLKrWG erbringt und analog zu der Regelung in Nr. 38.3 GLKrWBek dann keine Unterstützungsunterschriften benötigt, da hier nicht die Spaltung einer Wählergruppe in zwei Wählergruppen vorliegt, sondern die Spaltung eines gemeinsamen von 2 Wählergruppen eingereichten Wahlvorschlags. Beide neuen Wahlvorschläge benötigen also jeweils Unterstützungslisten. Wird diese Rechtsauffassung geteilt? |
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127. Ich beziehe mich auf die Frage Nr. 42 unter der Rubrik "Wahlvorschläge". Wir haben als Landratsamt die Bekanntmachung über die Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für den 05.12.2007 angekündigt. Da die Amtsblätter einiger Gemeinde stets am Monatsende bzw. Monatsbeginn erscheinen, stellt sich die Frage, ob eine Gemeinde z.B. bereits am 30.11. oder 3.12. in ihrem Amtsblatt die Bekanntmachung über die Eintragungsmöglichkeiten in Unterstützungslisten abdrucken kann, da das nächste Amtsblatt beispielsweise erst kurz vor Weihnachten oder im neuen Jahr erscheint. Nach unserer Auffassung ist das nicht möglich, da § 34 Abs. 4 GLKrWO ausdrücklich die zeitgleiche Bekanntmachung fordert (wobei der Sinn dieser Vorgabe zu hinterfragen wäre!). Im Ergebnis können also in unserem Fall die Gemeinden, deren Amtsblatt nicht auch am 05.12.2007 erscheint, nur den in Nr. 42 geschilderten Weg des öffentlich Anschlags (gem. § 98 Nr. 1 1. Alt. GLKrWO) am 05.12.2007 gehen und erst danach zusätzlich (quasi als "Service") den Abdruck im Gemeindeamtsblatt vornehmen. Wird diese Rechtsauffassung von Ihnen geteilt? |
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128. Ein Bewerber für den Gemeinderat hat als Beruf "Hotelier" angegeben. Kann bei diesem Bewerber als akademischer Grad noch zusätzlich Diplom Betriebswirt (FH) auf dem Stimmzettel aufgeführt werden ? |
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129. Bei uns nennt sich eine Wählergruppe "Parteifreie Bürger X". Ist dieser Zusatz "parteifrei" zulässig? |
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130. Bei uns wird es u.a. den gemeinsamen Wahlvorschlag "A-Partei/Parteilose Bürger" geben. Nach dem Kommentar von Dr. Büchner, Anmerkung 16 zu Art. 25 GLKrWG, 47.1 GLKrWBek ist es unter bestimmten Voraussetzungen ja möglich, daß dieser Wahlvorschlag so akzeptiert werden kann. |
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131. In Anlage 7 zu Nr. 46 GLKrWBek (Niederschrift über eine Aufstellungsversammlung) ist unter Nr. 3.2.5 ausgeführt, dass die Aufstellungsversammlung „entschied“, die Ersatzleute nach einem bestimmten Verfahren nachrücken zu lassen. Nachdem weiter unten ein „Abstimmungsergebnis“ anzugeben ist (wie bei 1.2), gehen wir davon aus, dass diese „Entscheidung“ in offener Abstimmung getroffen werden kann. Ist diese Rechtsauffassung richtig oder muss hier eine geheime Abstimmung stattfinden? |
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132. Können die Unterzeichner eines Wahlvorschlags bei der notwendig gewordenen Auflegung von Unterstützungslisten nochmal unterzeichnen? Ist es möglich, dass Unterzeichner eines Wahlvorschlags auf der Unterstützungsliste eines anderen Wahlvorschlagsträgers unterzeichnen? |
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133. Müssen Bewerber bei der Nominierungsversammlung anwesend sein? |
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134. Ist folgende Formulierung zur Listenverbindung in Ordnung: Ist diese Formulierung so möglich und ist es möglich, mit so vielen Gruppierungen/Parteien eine Listenverbindung einzugehen? Müssen dann alle Gruppierungen/Parteien in der Niederschrift über die Aufstellungsversammlung unter Abschnitt II. Nr. 4.1 eingetragen werden? |
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135. Eine Wählergruppe rief durch öffentliche Ankündigung fristgerecht zu einer Aufstellungsversammlung ein. Die Anzeige lautete: "Die .....führt am..........die Aufstellungsversammlung für die Stadtratswahl 2008 durch, zu der alle Interessenten eingeladen sind." In der Aufstellungsversammlung selbst wurde dann überraschend auch ein Bürgermeisterkandidat aufgestellt.
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136. Falls nur ein Wahlvorschlag für die Gemeinderatswahl zugelassen wird (unechte Mehrheitswahl) darf eine Mehrfachbenennung der Kandidaten vorgenommen werden? Sollte während der Nachfrist ein weiterer Wahlvorschlag zugelassen werden, welche Konsequenzen würden sich daraus ergeben? |
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137. Ein Bewerber kommt beim Wahlvorschlag der A-Gruppe nur für die Gemeindratswahl nicht aber als Bürgermeisterkandidat zum Zug. Für die Kandidatur als Bürgermeister soll nun eine neue B-Gruppe gegründet werden und dieser Bewerber als Kandidat für die Bürgermeisterwahl aufgestellt werden. Ist eine Kandidatur bei der A-Gruppe für den Gemeinderat und bei der B-Gruppe als Bürgermeister überhaupt möglich? |
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138. Bei der Aufstellung des Wahlvorschlages zur Bürgermeisterwahl traten in unserer Gemeinde bei der Wählergruppe A drei Kandidaten gegeneinander an, die allesamt überaus zahlreich ihren Anhang mitbrachten. Zwei Kandidaten sind letztlich unterlegen. Die unterlegenen Kandidaten wollen nun beide bei der Wählergruppe B kandidieren. Alle drei Kandidaten wurden bei der Wählergruppe A zu Gemeinderatskandidaten gewählt. Hierzu stellen sich folgende Fragen:
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139. An mich wurde die Frage herangetragen, ob es zulässig wäre, dass im Wahlvorschlag einer Partei auch Kandidaten nominiert sind, die nicht Mitglieder dieser Partei sind (also parteilose Einzelpersonen - es besteht auch kein Zusammenschluss der Partei mit einer nicht organisierten Wählergruppe). |
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140. Der Wahlleiter und Stellvertreter werden voraussichtlich in der Zeit, in der Wahlvorschläge eingereicht werden können, aus gesundheitlichen Gründen einige Tage nicht erreichbar sein. Sollte ausgerechnet in dieser Zeit ein Wahlvorschlag eingereicht werden, kann z.B. der geschäftleitende Beamte den Wahlvorschlag entgegennehmen. Eine Weiterleitung an den Wahlleiter noch am gleichen Tag erscheint uns etwas umständlich. |
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141. Eine nicht organisierte Wählergruppe muss öffentlich zur Aufstellungsversammlung laden. Muss sich der Gemeindewahlleiter zur Prüfung der ordnungsgemäßen Ladung einen Nachweis der öffentlichen Ladung der Wählergruppe vorlegen lassen? |
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142. Können im Wahlvorschlag auch ausländische akademische Grade eingetragen werden? Z.B. "Magister Jura" - Nachweis durch ein übersetztes Diplom der Schlesischen Universität Kattowitz oder "Dipl.-Theologe" - hier liegt ein übersetztes Diplom vor, aus welchem der akademische Grad nicht hervorgeht -es steht wortwörtlich nicht drin, sondern nur dass das Abschlussdiplom des wissenschaftlichen Instituts für religiöse Kultur bei der KUL nach dem Dekret vom Bischofs in Lublin die Note sehr gut erhalten hat. |
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143. Unser amtierender Bürgermeister kandidiert erneut als Bürgermeister und wird voraussichtlich keinen Gegenkandidaten haben. Kann er aus rechtlichen Gründen auch als Gemeinderat kandidieren? Er wird wohl mit sehr großer Wahrscheinlichkeit wieder Bürgermeister und würde als "Zugpferd" für seine Partei auf Stimmenfang für den Gemeinderat gehen und nachher das Amt ja nicht antreten können (Scheinkandidatur)? |
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144. Ist die Sitzung des Beschwerdeauschusses immer bekanntzumachen oder nur, wenn ein Wahlvorschlag unserer Gemeinde davon betroffen ist? Gibt es für die Bekanntmachung der Sitzung des Beschwerdeausschusses einen entsprechenden Vordruck? |
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145. Wie gründet man eine neue, nicht organisierte Wählergruppe? Gibt es hinsichtlich des Namens Vorschriften, die zu beachten sind? Ist z.B. die Bezeichnung „Wählergruppe bzw. Wählergemeinschaft Sportverein A“ zulässig? |
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146. Bei einer Aufstellungsversammlung einer nicht organisierten Wählergruppe zur Bürgermeisterwahl wurde über 3 Kandidaten abgestimmt. Einer der unterlegenen Bewerber möchte nun mit seinen Anhängern, ca. 100 Personen, eine neue Wählergruppe gründen oder bei einer anderen Wählergruppe kandidieren. Können die 100 Anhänger des unterlegenen Kandidaten an einer Aufstellungsversammlung einer anderen Wählergruppe oder einer neu gegründeten Wählergruppe, wenn sie sich als Anhänger dieser Gruppe bezeichnen, aktiv teilnehmen und erneut abstimmen? |
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147. Wie sind folgende Berufsbezeichnungen zu werten?
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148. Eine neue Wählergruppe will an einem Abend die Gründungs- und Aufstellungsversammlung für einen neuen Bürgermeisterkandidaten abhalten. Ist das rechtlich zulässig? |
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149. Bei der Aufstellungsversammlung einer Wählergruppe ist ein möglicher Bewerber im Urlaub. Kann dieser nach einer Nominierung in Abwesenheit seine Kandidatur wieder zurückziehen, weil er evtl. auf einem für ihn zu schlechten Listenplatz steht und rückt dann ggf. ein Ersatzbewerber nach? |
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150. Reicht die Angabe erster, zweiter oder dritter Bürgermeister oder muss zwingend das Wort „ehrenamtlicher“ davorstehen? Ist „Feuerwehrkommandant“ bzw. „stellvertretender Feuerwehrkommandant“ ein kommunales Ehrenamt, das angegeben werden kann? |
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