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Rubrik: Wahlvorschläge 201-250

von Gunnar KollinZuletzt verändert: 12.12.2008 09:00
  • Fragen zum Thema "Wahlvorschläge"

201.

Wenn bei dem Wahlverfahren "Blockwahl mit vorbereiteter Liste Streichungen" als NEIN gewertet werden: was passiert, wenn ein Kandidat von mehr als der Hälfte der wahlberechtigten Teilnehmer gestrichen wird?

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202.

Eine Wählergruppe hat bei der Aufstellung der Bewerber versäumt, in der Einladung darauf hinzuweisen, dass neben den Stadtratskandidaten auch ein Bürgermeisterkandidat aufgestellt wird.

  1. Trifft es zu, dass der Fehler kein behebbarer Mangel ist und der Wahlvorschlag des Bürgermeisterkandidaten ungültig wäre?
  2. Kann der Mangel nur mit einer ordnungsgemäßen Aufstellungsversammlung und einer Neueinreichung bis zum Ablauf der Einreichungsfrist (52. Tag, 10.01.2008, 18.00) geheilt werden?
  3. Ist nach dieser Frist der Wahlvorschlag abzuweisen und eine Entscheidung durch den Beschwerdeausschuss jedoch nicht möglich?
  antwort Antwort

203.

  1. Eine nichtorganisierte Wählergruppe, die seit der Wahl 2002 bis zum heutigen Tag mit einem Kandidaten im Stadtrat vertreten ist, beabsichtigt erneut, einen Wahlvorschlag einzureichen. Ist außer der Prüfung der 6 Unterschriften noch etwas zu beachten?
  2. Die gleiche Wählergruppe beabsichtigt darüberhinaus, für diese Wahl erstmalig einen eigenen Bürgermeisterkandidaten aufzustellen. Fragen: Was ist hier bei der Prüfung des Wahlvorschlags zu beachten? Sind Unterstützungsunterschriften notwendig?
  antwort Antwort

204.

Gemäß Art. 25 Abs. 1 GLKrWG muss jeder Wahlvorschlag von zehn Wahlberechtigten unterschrieben sein, die am 41. Tag vor dem Wahltag wahlberechtigt und nicht sich bewerbende Personen oder Ersatzleute eines Wahlvorschlags sind. Jede Person darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Parteien und Wählervereinigungen reichen in der Regel einen Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderats (Anlage 8 zu Nrn. 44 und 47 GLKrWBek) und einen Wahlvorschlag für die Wahl des ersten Bürgermeisters (Anlage 9 zu Nrn. 45 und 47 GLKrWBek) ein. Müssen die Wahlvorschläge für die Wahl des Gemeinderates und des ersten Bürgermeisters von verschiedenen Personen unterschrieben sein oder können sie von den gleichen Personen unterschrieben sein, die die Voraussetzungen von Art. 25 Abs. 1 Satz 1 GLKrWG erfüllen?

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205.

Die Wählergruppe XY hat in der örtlichen Presse am Erscheinungstag 03. August 2007 die Ladung zur Aufstellungsversammlung zum 05. August 2007 für die Gemeinderatswahl veröffentlicht. Zusätzlich zur öffentlichen Ankündigung in der Presse wurde durch Aushang in einem nur begrenzten Teil des Gemeindegebietes, also nur in einem Ortsteil, zu dieser Veranstaltung geladen. Der neue Wahlvorschlagsträger XY ist nicht organisiert und verfügt über keine Satzung, die zu Verfahrensweisen weitere Auskünfte geben könnte. § 39 Abs. 4 GLKrWO zeigt auf, dass die Ladung spätestens am dritten Tag vor dem Tag der Aufstellungsversammlung veröffentlicht sein muss. Der Tag der Veröffentlichung der Ladung ist mitzuzählen.

Trifft es zu, dass der Wahlvorschlag daher wohl unter Missachtung der Mindestanforderungen zustande gekommen und daher mit einem Ladungsmangel behaftet ist und der Aushang im öffentlichen Raum in nur einem Ortsteil von acht Ortsteilen im Gemeindegebiet diesen Mangel nicht heilt?

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206.

Ist es möglich, dass ein Bewerber, der bereits bei der Wählergruppe A nominiert ist, an der Aufstellungsversammlung einer neu gegründeten Wählergruppe B teilnimmt?

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207.

Ist die Angabe des amtlichen Namens des Gemeindeteils zwingend auf dem Stimmzettel erforderlich?

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208.

Ein Bürger kandidiert auf Gemeindeebene für die Gemeinderatswahl auf der Liste der A-Partei und möchte aber zusätzlich auf Kreisebene für die Kreistagswahl bei der B-Partei kandidieren.

Ist dies rechtlich möglich oder gibt es hier Hinderungsgründe?

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209.

Ein Kandidat wurde bei einer Aufstellungsversammlung der Wählergruppe A (nicht organisiert) auf Listenplatz 9 gewählt. Da er über diesen Listenplatz enttäuscht war, kandidierte er ca. eine Woche später bei der C-Partei (organisiert), bei der er Mitglied ist und wurde dabei auf Listenplatz 5 gewählt. In unserer Gemeinde sind 20 Gemeinderatsmitglieder zu wählen. Ist dies wahlrechtlich möglich? Was ist ggf. zu veranlassen?

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210.

Eine Wählergruppe A, die bisher im Gemeinderat vertreten war, will sich der Wählergruppe B, welche bisher auch im Gemeinderat vertreten war, anschließen, um somit einen gemeinsamen Wahlvorschlag einreichen zu können, ohne Unterstützungsunterschriften zu benötigen. Kann der nunmehr eingereichte Wahlvorschlag die Namen beider Wählergruppen enthalten, also auch der Gruppe, die sich der andern angeschlossen hat. Kann der Anschluss einer Wählergruppe in der Nominierungsveranstaltung stattfinden?

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211.

In einem bei uns eingereichten Wahlvorschlag sind folgende Berufsbezeichnungen, akad. Grade und Ehrenämter aufgeführt, über deren Eintragungsfähigkeit wir uns im Unklaren sind:   
1. "Vorsitzender Katholikenrat"   
2. "Dipl.-Ing.(Univ.)"  (hier geht es um den Zusatz (Univ.)
3. "Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwalt"  (alle 3 Berufe werden aktiv ausgeübt)
4. "Geschäftsführender Gesellschafter"   
5. "Oberlöschmeister" (soll als kommunales Ehrenamt eingetragen werden)   
6. "Unternehmer"   
7. "Taxi-Mietwagenunternehmer"   
8. "wissenschaftlicher Mitarbeiter"   

Können diese genannten Bezeichnungen so eingetragen werden können? Einzelne Bewerber möchten einen Ortsteil im Stimmzettel mit eingetragen haben. An welcher Stelle (beim jeweiligen Bewerber) muss dieser aufgeführt werden? Kann der Ortsteil bei einzelnen Bewerbern in den Stimmzettel mit aufgenommen werden oder muss dann bei allen Bewerbern der Ortsteil mit aufgenommen werden?
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212.

Bei einem Wahlvorschlag ist die Berufsbezeichnung "Direktor der AOK-X" eingetragen worden.  Wir halten den Hinweis auf den Arbeitgeber für unzulässig.  Wäre die Bezeichnung "Krankenkassen-Direktor" möglich?

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213.

Sind folgende Berufsbezeichnugen für einen Bewerber möglich: Technischer Fachwirt und freigestellter Betriebsrat?

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214.

Können Bewerber einer Wählergruppe, die für den Gemeinderat kandidieren, den Wahlvorschlag der selben Wählergruppe zur Wahl des ersten Bürgermeisters unterzeichnen?

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215.

Kann als Beruf bzw. Stand bei nicht mehr Berufstätigen auch allein die Bezeichnung „Rentner“ oder „Pensionist“ angegeben werden ? Wenn bei nicht mehr Berufstätigen der zuletzt ausgeübte Beruf angegeben wird, kann dies mit dem Zusatz i.R. oder a.D. auch bei Nichtbeamten erfolgen, z.B. Versandleiter i.R. ?

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216.

Ist als akademischer Grad die Bezeichnung "Assessorin", oder Dr. rer. nat. zulässig?

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217.

Kann ein Bewerber für die Bürgermeisterwahl für zwei verschiedene Wahlvorschlagsträger kandidieren, wenn einer dieser beiden Wahlvorschlägsträger diesen Kandidat bereits in seiner Aufstellungsversammlung nominiert hat und dabei beschlossen hat, keinen gemeinsamen Wahlvorschlag mit einer anderen Wählergruppe einzureichen?   
Wass passiert, wenn dieser Kandidat sich trotzdem auch von dem anderen Wahlvorschlagsträger aufstellen lässt?   

Wie muss die Entscheidung des Wahlleiters bzw. des Wahlausschusses lauten?
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218.

Im Wahlvorschlag ist ja grundsätzlich die Verwendung einer Kurzform anstelle des amtlichen Vornamens möglich, wenn sie allgemein gebräuchlich ist und die Bewerberin/der Bewerber angibt, so besser bekannt zu sein (z.B. "Hans", "Sepp", "Gabi", usw).  Wie ist der Fall zu sehen, wenn jemand zwei Vornamen hat z.B. Maria Helene und mit dem Vornamen Marlene im Wahlvorschlag auftreten will, weil sie unter diesem Namen bekannt ist?

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219.

Wir haben eine Bewerberin mit dem akadem. Grad "Diplom-Stomatologe".    Sie möchte den akademischen Grad auch auf den Stimmzettel gedruckt haben und schreibt überall die Abkürzung Dipl.-Stom. Ist diese Abkürzung zulässig?

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220.

Bei der Aufstellungsversammlung der A-Partei wurden 24 Bewerber und ausreichend Ersatzleute nominiert. Beispiel: Der Bewerber auf Listenplatz 6 verstirbt eine Woche nach der Aufstellungsversammlung. Die Partei hat beschlossen, dass die Ersatzleute auf diese Position nachrücken, auf der der Bewerber gewählt wurde, so dass der erste Ersatzmann auf den Listenplatz 6 nachrücken würde. Ist dies rechtlich möglich, oder kann der Ersatzmann nur auf dem letzten Listenplatz nachrücken?

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221.

Gibt es eine gesetzliche Bestimmung, die besagt, dass der Bürgermeisterkandidat auf dem Wahlvorschlag für den Gemeinderat auf den ersten Platz gesetzt werden muss?

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222.

Eine Partei hat ein Nichtparteimitglied in den Wahlvorschlag aufgenommen. Es wurde als Blockwahl über eine vorbereitete Liste abgestimmt. Ich bin mir daher nicht im Klaren, ob die übrigen Teilnehmer der Aufstellungsversammlung damit einverstanden waren, bzw. ob sie davon wussten. Muss ich mir ein Protokoll vorlegen lassen, da dies aus der vorgelegten Niederschrift nicht hervor geht.

Der Ersatzbewerber zur Bürgermeisterwahl wurde nicht in der gleichen Aufstellungsversammlung gewählt. Er wurde erst bei der Aufstellungsversammlung für die Stadtratskandidaten mitgewählt und in der Niederschrift aufgenommen. Aus der Einladung zu dieser Versammlung wurde darauf hingewiesen.  Ist in diesem Fall noch zusätzlich ein eigener Wahlvorschlag Bürgermeisterwahl zu fordern?

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223.

Dipl.Ing. wird nicht als Berufsbezeichnung sondern als akad. Grad angegeben. Kann dies so verwendet werden oder muss nachgefragt werden, welchen Zusatz der Bewerber hat, nämlich (FH) oder (Univ)? Muss dies belegt werden?

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224.

Wie ist der Zusatz "In Ausbildung" bei der Berufsbezeichnung zu werten?

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225.

Zur Bürgermeisterwahl: Muss der Wahlvorschlag eine "Zustimmungserklärung" der sich bewerbenden Person enthalten, wenn nur ein Bewerber/in enthalten ist? Ist eine "ersatzweise sich bewerbende Person" im Wahlvorschlag zwingend erforderlich?

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226.

Ein neuer Wahlvorschlagsträger (Wählergruppe) lädt zur Nominierungsversammlung mit folgender Anzeige in der Presse ein: (Name des Wahlvorschlagsträgers). Am Dienstag, ..November, um ... Uhr, Nominierungsversammlung in der Gaststätte ....Interessierte Bürger willkommen." Ist eine solche Ladung hinsichtlich des Zwecks der Versammlung ausreichend bestimmt (vgl. 7.6 der Checkliste für Wahlvorschläge "Bewerbernominierung für die Bürgermeister- bzw. Gemeinderatswahl").

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227.

Wie sind folgende Berufsbezeichnungen einzutragen: Jura-Studentin oder nur Studentin?  Außenhandelskaufmann (AfW) oder ohne den Zusatz (AfW)?  Emerit. Professor oder nur Professor?

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228.

Fragen zum akad. Grad bei Wahlvorschlägen: Ist Diplom-Verwaltungswirt ein akad. Grad oder fällt das unter Berufsbezeichnung?  Ist bei Dipl.-Ing. (FH) der Zusatz (FH) möglich? Sind bei einem Dr.-Titel Zusätze wie Dr. med. oder Dr. rer. nat. möglich? Soll Prof. Dr. oder nur Dr. aufgeführt werden?

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229.

Als Beruf ist bei Berufstätigen grundsätzlich nur der tatsächlich ausgeübte anzugeben. Wie verhält es sich bei der Kombination z.B.: Schreiner/Landwirt oder Versicherungskaufmann/Landwirt?

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230.

Bei der Prüfung eines Wahlvorschlags wurde festgestellt, dass eine nicht wahlberechtigte Person an der Abstimmung über die Bewerber teilgenommen hat. Die Abstimmungsergebnisse zur Bewerberaufstellung waren immer einstimmig. Welche Konsequenzen hat das Mitwirken des nicht wahlberechtigten Teilnehmers?    

1. Keine, da wegen der Einstimmigkeit die Stimme des nicht Teilnahmeberechtigten, dessen Mitwirkung zu keinem anderen Ergebnis führte.    

2. Der Wahlvorschlag ist ungültig, da jede Mitwirkung einer nicht teilnahmeberechtigten Person zu diesem Ergebnis führt und nicht geheilt werden kann.
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231.

Welches Geschlecht wird bei einem Transsexuellen der lt. Geburtsurkunde einen weiblichen Vornamen hat aber männlichen Geschlechts ist, im Wahlvorschlag eingetragen?

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232.

Die A-Partei und eine Wählergemeinschaft wollen in einer Mitgliedsgemeinde für die Gemeinderatswahl einen gemeinsamen Wahlvorschlag einreichen. Für die Bürgermeisterwahl wollen die A-Partei und die diese Wählergemeinschaft jedoch wieder getrennt auftreten und jeweils einen Wahlvorschlag einreichen. Ist dies möglich?

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233.

Im Wahlvorschlag wurden folgende Berufsbezeichnungen angegeben:    
1. Dipl.-Ing. (FH), Architekt 
2. Dipl.-Ing. (FH), Umwelt-Ingenieur 
3. Dipl.-Ing. (FH), Techn. Museumsleiter   

Nach Rücksprache mit der Rechtsaufsichtsbehörde wurde mitgeteilt, dass nur EINE Berufsbezeichnung zulässig ist, jedoch könnte Dipl.-Ing. (FH) als akad. Grad angegeben werden, wenn dies denn ein solcher ist.   

Wie sollten wir nun am Besten vorgehen? Nur Dipl.-Ing. (FH) als Berufsbezeichnung oder nur Architekt, Umwelt-Ingenieur und techn. Museumsleiter? Oder soll der Beauftragte der Partei zur Problemlösung angeschrieben werden?

  antwort Antwort

234.

Ein Kandidat einer Wählergruppe ist Auszubildender als Systemelektroniker. Muss die Bezeichnung Azubi oder Auszubildender in der Berufsbezeichnung mit aufgenommen werden? Ferner habe ich in der gleichen Wählergruppe einen Feuerwehrkommandanten der örtlichen Wehr und den Kreisbrandmeister. Handelt es sich bei beiden um kommunale Ehrenämter?

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235.

Ist die Berufs-Bezeichnung:
1. Städtischer Arbeiter bzw. Städtischer Wasserwart
2. Oberinspektorin im Notardienst  
zulässig?


antwort Antwort

236.

Thema: Listenverbindungen. Bei uns werden 4 Parteien 2 Listenverbindungen eingehen, Ordnungszahl 2 mit 3 und 4 mit 5.  In welcher Reihenfolge werden diese auf dem Stimmzettel vermerkt, sortiert nach den Ordnungszahlen oder alphabetisch oder nach Datum der Einreichung? Im AKDB-Wahlprogramm werden den Verbindungen die Nummern 1 und 2 zugewiesen. Spielt diese irgend eine Rolle?

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237.

1. Ist der Eingang eines neuen Wahlvorschlags, welcher einer Unterstützungsliste bedarf, vom Wahlleiter separat öffentlich bekannt zu machen oder ist dies die Aufgabe der neuen Gruppierung dafür Sorge zu tragen, dass die Bürger über die Auflage der hierfür erforderlichen Unterstützungsliste informiert werden?

2. Für den Fall, dass eine Bekanntmachung durch den Wahlleiter zu erfolgen hat, stellt sich für uns die Frage ob aus dieser Bekanntmachung der Name des neuen Wahlvorschlags hervorgehen darf oder ob diese nur allgemein auf den Eingang eines neuen Wahlvorschlags abzustellen ist (Wahlwerbung)?   

3. Ist bei einer persönlichen Ladung (mittels Brief) zu den Aufstellungsversammlungen ein Zustellungsnachweis hinsichtlich ordnungsgemäßer Ladung der Mitglieder zu erbringen bzw. wie hat dieser auszusehen?
  antwort Antwort

238.

Wie sind die folgenden Berufsbezeichnungen zu beurteilen?    
1) Systemanalytiker 
2) Übersetzer/Dolmetscher 
3) Selbständig 
4) Projekt-Manager 
5) Kaufmann/Fachwirt 
6) Qualitätsmanager 
7) Training-Coordinator-Software Schulungen 
8) Dipl. Ing. Elektrotechnik 
9) Projektleiter 
10) Versicherungsfachwirtin 
11) Fachwirt für Kommunikation und Facilitymanagement 
12) Diplom-Mathematiker, selbständig 
13) Zivildienstleistender 
14) Dipl. Ökonom 
15) Servicetechniker
16) Unternehmer

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239.

Bei der Berufsbezeichnung der Bewerber sind Zusätze, die auf den Arbeitgeber hinweisen, wegen ihrer wahlwerbenden Wirkung nicht zulässig. Muss es sich hierbei um einen Hinweis auf einen konkreten Arbeitgeber handeln oder sind auch Hinweise auf eine Gruppe von Arbeitgebern unzulässig (z.B. Sozialversicherungsfachangestellte, Gewerkschaftssekretär)?

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240.

Im Wahlvorschlag tauchen folgende Berufsbezeichnungen auf:   
1. Gewerkschaftssekretär 
2. Betriebsratsvorsitzender 
3. Betriebsrat 
4. Monteur 
5. Selbständiger  

Zulässig ?
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241.

Die Partei XY hat bzgl. der Stadtratswahl in der Anlage "Wahlvorschlag" bei den sich bewerbenden Personen nur bei der lfd. Nr. 1 den Namen des Wohnortes angegeben. Bei allen folgenden Bewerbern steht lediglich "s.o." oder nur ". Ist dies zulässig oder als Mangel anzusehen, so dass vom Beauftragten bei jeder sich bewerbenden Person noch der Wohnort eingetragen werden muss?

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242.

Folgende Berufsangaben sind unklar:   
- Dorfhelferin (in unseren Augen kein Beruf) 
- Pflegegutachter (gibt es diesen Beruf oder nur "Gutachter"?) 
- Altenpflegerin, Hausfrau (die Bewerberin muss sich für eines entscheiden)   

Sind unsere Einschätzungen korrekt?
  antwort Antwort

243.

Darf beim akademischen Grad nur „Dr.“ oder die genaue Bezeichnung, z.B. „Dr.med.“, Dr.med.vet.“, Dr.med.dent.“ angegeben werden? 

Ist beim Beruf bzw. Stand folgende Bezeichnung zulässig:  „Sparkassenbetriebswirt“ bzw. „Gymnasialschüler“?
  antwort Antwort

244.

Sind folgende Berufsangaben im Wahlvorschlag (§ 43 Nr. 4 c GLKrWO, Nr.  47.3 GLKrWBek) und somit auch später auf dem Stimmzettel zulässig?: 
1. "freischaffender Künstler" (oder nur: "Künstler") 
2. "Yogalehrerin" (ist dies ein anerkannter Beruf bzw. müssen hierzu entsprechende Nachweise (welche?) gefordert werden ?) 
3. "Werker im Sondermaschinenbau"
4. "Persönlicher Referent" (im vorliegenden Fall eines MdL)

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245.

Bitte um Bewertung folgender "Berufsbezeichnungen": 
1. Geschäftsfrau 
2. Techn. Leiter 
3. Betriebsratsvorsitzender   
4. Dipl. Soz. Päd. (FH)
5. Chefsekretärin

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246.

1.) Wenn mehrere Berufe in den Wahlvorschlägen angegeben werden, darf dann auch ein zweiter in den Stimmzettel mit aufgenommen werden. Normalerweise ist nur ein Beruf zulässig. 
2.) Sind folgende Berufsbezeichnungen zulässig: 
a) Jurist (tatsächlich Beamter des höheren Dienstes - Ltd. Regierungsdirektor) 
b) Logistik-Koordinator 
c) Teichwirt

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247.

Ein Bewerber für den Gemeinderat gibt als Ehrenamt 2. Bürgermeister und Gemeinderatsmitglied an.  Das Amt des  2. Bürgermeister setzt doch voraus, dass er ein Mitglied des Gemeiderates ist. Ist das trotzdem zulässig?   

Eine weitere Bewerberin ist Diplom-Stomatologin. Das Diplom wurde an einer UNI in den neuen Bundesländern erworben. Können wir das einfach so anerkennen? Und wie lautet die korrekte Abkürzung für das Diplom  "Dipl-Stom" oder Dipl.-Stoma."?
  antwort Antwort

248.

Kann jemand bei einer Nominierungsversammlung der Partei A als weiterer wahlberechtigter Teilnehmer die Niederschrift (und logischerweise Anwesenheitsliste) unterzeichnen und sich später als Kandidat einer Wählergruppe B aufstellen lassen?

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249.

Zur Berufsbezeichnung: Unter "Fachreferentin" können wir uns nichts vorstellen. Kann das als Berufsbezeichnung eingetragen werden?

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250.

1. Ein Kanditat war in früheren Jahren in der x-Stadt teilweise mit einziger Wohnung bzw. Haupfwohnung gemeldet. Er hat im Juni 2006 geheiratet und in y-Stadt eine gemeinsame Hauptwohnung und in x-Stadt bis 31.07.2007 eine Nebenwohnung. Ab 01.08.2007 wurde eine gemeinsame Hauptwohnung in x-Stadt in einem nicht bezugsfertigen Haus (Baugenehmigung 25.05.2007) angemeldet. Beide Ehegatten sind in x-Stadt auf einer Liste. Der Ehemann hat seine berufliche Tätigkeit bereits seit längerer Zeit in x-Stadt. Ist die Kanditatur in Ordnung?

2. Ein lediger Kanditat ist und war immer mit einziger Wohnung bei den Eltern in x-Stadt gemeldet. Er hat seit September eine Ausbildung in Österreich begonnen. Er ist als Kandidat für die Gemeinderatswahl in x-Stadt aufgestellt. Ist seine Kanditatur in Ordnung?    

3. Ein Kanditat war schon immer in x-Stadt mit einer Wohnung (HW/NW) gemeldet. Seit 2000 wieder mit einziger Wohnung in x-Stadt bei den Eltern. Im Mai 2007 hat er geheiratet. Die Ehefrau ist in y-Stadt gemeldet. Sie haben keine gemeinsame Wohnung. Der Ehemann arbeitet in z-Stadt und ist in x-Stadt auf Liste aufgestellt. Ist die Aufstellung in Ordnung?

  antwort Antwort

     

  

  

  

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