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Rubrik: Wählbarkeit

von Gunnar KollinZuletzt verändert: 12.12.2008 09:02
  • Fragen zum Thema "Wählbarkeit"

1.

Unser Bürgermeister ist seit Oktober 2004 im Amt. Wann finden bei uns die nächsten Bürgermeisterwahlen statt?

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2.

Können Lehrer einer städtischen Schule (Beamte und Angestellte, die nicht in leitender Position tätig sind) nach erfolgreicher Wahl ihr Stadtratsmandat antreten?

  antwort Antwort

3.

Art. 48 Abs 1 Nr. 3 GLKrWG spricht von Amtsantrittshindernissen in den Fällen des Art. 31 Abs. 3 GO, wonach u.a. "leitende oder hauptberufliche Angestellte dieser Gemeinde " nicht Gemeinderatsmitglied sein können. Die früheren Bezeichnungen "Angestellte" und "Arbeiter" wurden durch den TVÖD in den Begriff "Tariflich Beschäftigte" umgewandelt. Wie ist deshalb der in Art. 31 GO nach wie vor verwendete Begriff "Angestellte" auszulegen?

  antwort Antwort

4.

Kann ein Gemeindebeamter im Vorruhestand, der sich in der Freistellungsphase der Altersteilzeit befindet, im Hinblick auf Art. 31 Abs. 3 Nr. 1 GO als Bewerber für die Gemeinderatswahl aufgestellt werden und - im Falle seiner Wahl - das Amt als Gemeinderatsmitglied auch antreten?

  antwort Antwort

5.

Stimmt es, dass bei der Gemeinderats-/Stadtratswahl beide Ehepartner kandidieren und auch im Gemeinde-bzw. Stadtrat vertreten sein können? Ist das von der Größe der Gemeinde abhängig?

  antwort Antwort

6.

Unser ehrenamtlicher erster Bürgermeister wurde im Juli 2006 neu gewählt.
1. Nach welcher Rechtsgrundlage richtet sich die Berechnung seiner Amtszeit und wie lange dauert sie?  
2. Wäre die Dauer bei einem berufsmäßigen ersten Bürgermeisters anders?

  antwort Antwort

7.

Ist es bei der Zusammensetzung des Gemeinderats bei der bevorstehenden Wahl möglich, dass Ehepartner zusammen im selbigen sein können (früher nicht möglich laut Art. 31 Abs. 3 GO)?

  antwort Antwort

8.

Gibt es zu den Begriffen "leitend" oder "hauptberuflich" in Art. 31 Abs. 3 GO nähere Erläuterungen in der Literatur?

  antwort Antwort

9.

Was passiert, wenn ein nominierter Bewerber für die Gemeinderatswahl nach Abgabe der Wahlvorschläge bzw. erst nach der Ausgabe der Briefwahlunterlagen in eine andere Gemeinde umzieht?

  antwort Antwort

10.

Ein Bewerber für die Gemeinderatswahl ist in unserer Gemeinde mit Hauptwohnung gemeldet, z.Zt. auch noch   aktives Gemeinderatsmitglied, obwohl er infolge Eheschließung den Schwerpunkt seiner Lebensbeziehungen am Wohnort der Ehefrau hat. Er wohnt dort (mit Nebenwohnung gemeldet) und geht auch von dort aus zu seiner Arbeitsstelle, die auch nicht in unserer Gemeinde liegt. Da er hier mit Hauptwohnung gemeldet ist, wird er bei uns automatisch als Wahlberechtigter erfasst. Muss bzw. kann er von der hiesigen Verwaltung von der Wählbarkeit ausgeschlossen bzw. abgewiesen werden?

Wie wäre der vorstehende Fall zu beurteilen, wenn die Person zwar am Wohnsitz der Frau nächtigt, aber sich sonst in unserer Gemeinde aufhält, weil er hier einen Gewerbebetrieb unterhält und folglich den Schwerpunkt seiner Lebensbeziehungen eigentlich hier hat?

  antwort Antwort

11.

Kann eine Beamtin der Stadt, die sich in der Freistellungsphase der Altersteilzeit befindet, für den Stadtrat kandidieren. Liegt ggf. ein Amtshindernis gemäß Art. 48 GLKrWG bzw. Art.31 Abs. 3 GO vor?

  antwort Antwort

12.

Eine gemeindliche Kindergärtnerin (Angestellte, keine Kindergartenleiterin) möchte in einen Wahlvorschlag aufgenommen werden. Fällt die Wahlbewerberin als Angestellte in einem gemeindlichen Kindergarten auch unter Art. 31 Abs. 3 GO, wonach hauptberufliche Angestellte einer Gemeinde nicht zugleich im Gemeinderat sein dürfen?

  antwort Antwort

13.

Ein Gemeindebürger will erstmals für den Gemeinderat kandidieren. Er wird seinen Lebensmittelpunkt ab Dezember 2007 bis April 2008 nach Kanada (eigenes Haus und Arbeitsstelle) verlegen. Er ist jedoch seit 2002 ununterbrochen in der Gemeinde mit alleiniger Wohnung gemeldet. Am Wahltag 2.3.2008 wird er sich in Kanada aufhalten. Ab Mai 2008 wird er dann für immer  seinen Lebensmittelpunkt in der Gemeinde haben. Ist es möglich, dass er trotzdem für den Gemeinderat kandidieren kann?

  antwort Antwort

14.

Kann jemand in verschiedenen Gemeinden als berufsmäßiger Bürgermeister kandidieren und im Falle seiner Wahl das Amt in mehreren Gemeinden antreten? Wenn er sich für eine Gemeinde entscheiden müsste, hätte das wohl zur Folge, dass in der anderen Gemeinde neu gewählt werden müsste?

  antwort Antwort

15.

Ein Bürger möchte für den Gemeinderat kandidieren. Hierzu ist Voraussetzung, dass er mindestens sechs Monate seinen Aufenthalt im Wahlkreis hat. Der Bürger ist seit 22.10.2007 mit Hauptwohnung in der betreffenden Gemeinde gemeldet. War aber in der Zeit vom 01.11.2005 bis 22.10.2007 in der betreffenden Gemeinde bereits mit Nebenwohnung gemeldet. Ist danach der sechs monatige Aufenthalt gewährleistet und ist dadurch die Wählbarkeit gewährleistet?

  antwort Antwort

16.

Ein lediger Bewerber für die Gemeinderatswahl ist seit dem 02.11.2006 in X-Stadt mit Hauptwohnsitz und in Hahnbach mit Nebenwohnsitz gemeldet. Bis zum 02.11.06 war der Bewerber mit Hauptwohnsitz in Y-Dorf gemeldet. Der Bewerber hat gegenüber dem Wahlleiter eine Erklärung abgegeben, dass der Mittelpunkt seiner Lebensbeziehung nach wie vor in Y-Dorf sei (belegt dies durch soziale Bindungen zum Elternhaus, Übernahme der elterlichen Landwirtschaft, aktive Vereinstätigkeit). Er ist beruflich in X-Stadt tätig und musste sich daher mit Hauptwohnsitz in X-Stadt anmelden. Reicht die Erklärung aus, um den Schwerpunkt der Lebensbeziehung gemäß Art. 21 Abs. 1 GLKrWG nachzuweisen?

  antwort Antwort

17.

 Bei einem Wahlvorschlagsträger kandidiert eine alleinstehende Person, die ihren Hauptwohnsitz am 11.09.2007 aus einer Landkreisgemeinde in die Stadt verlegt hat.  Nach Art. 21 Abs. 1 Nr. 3 GLKrWG ist somit die Wählbarkeit nicht gegeben.  Ist der 02.09.2007 ein absoluter, unumstößlicher Termin oder kann der Zuzug am 11.09.2007 zugelassen werden?

  antwort Antwort

18.

Ein hauptberuflicher Angestellter der Gemeinde hat sich als Bewerber für den Gemeinderat aufstellen lassen. Der Wahlvorschlag ist eingereicht. Es liegt zwar kein Wählbarkeitshinderniss, aber ein Amtsantrittshindernis vor, wenn er am 01.05.08 noch bei der Gemeinde beschäftigt ist.  Wie verhält man sich als Wahlleiter bei diesem Sachverhalt im Hinblick auf die Frage einer möglichen Scheinkandidatur? Über die Zulassung des Bewerbers entscheidet zwar der Wahlausschuss, aber sollte nicht der Wahlleiter Erkundigungen beim Bewerber einholen, ob die Kandidatur ernst gemeint ist? Oder würden Sie sagen, solange keine offenkundigen und beweisbaren Umstände bekannt sind, dass es sich um eine Scheinkandiadtur handelt, müßte der Bewerber zugelassen werden?

  antwort Antwort

19.

1. Ein Bewerber ist seit Jahren mit Nebenwohnung gemeldet. Kann er sich noch mit Hauptwohnung melden? 

2. Ein Bewerber ist "getrennt lebend" und hält sich nicht mehr unter der angegebenen Anschrift auf. Muss er aufgefordert werden, sich zu melden?

  antwort Antwort

20.

Welche Auswirkungen hat es, wenn ein Kandidat nach dem 22.01.08 (Sitzung Wahlausschuss)

a) verzieht und nicht mehr vor dem Wahltag zuzieht

b) verstirbt?

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21.

Ein lediger Bürger möchte in einer unserer Mitgliedsgemeinden für den Gemeinderat kandidieren. Er war von Geburt an bis Anfang 2005 mit Hauptwohnsitz bei den Eltern gemeldet. Von 2005 bis 11.2007 hat er diese Wohnung als Nebenwohnung beibehalten und sich mit Hauptwohnung in einer Nachbargemeinde angemeldet. Ab 01.11.2007 ist er nun wieder in unserer Mitgliedsgemeinde gemeldet. Er hat sich wegen Hausbaus in unserer Migliedsgemeinde überwiegend dort aufgehalten. Ist hiernach nach Art. 21 Abs. 1 Nr. 3 GLKrWG die Wählbarkeit bei "mindestens sechs Monaten" Lebensbeziehung im Wahlkreis gegeben?

  antwort Antwort

22.

Beim Abgleich des Wahlvorschlags für die Stadtratswahl mit dem Einwohnerbestand wurde erkannt, dass ein Bewerber mit Nebenwohnung gemeldet ist. Die Ehefrau und auch das Kind haben in unserer Stadt nur Nebenwohnung. Durch welche Erklärung kann uns plausibel gemacht werden, dass der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen in unserer Stadt ist. Sind hier außer der Ziffer 2 zu § 1 GLKrWO noch weitere Kriterien bekannt? Kann eventuell davon ausgegangen werden, dass dort die Lebensbeziehungen der intakten Familie sind, von wo aus das Kind in die Schule geht? Oder ist nun, nachdem die Einreichung bereits geschehen ist, eine nachträgliche Änderung der Hauptwohnung nicht mehr möglich? Die Eintragung in das Wählerverzeichnis war bereits in der anderen Gemeinde.

  antwort Antwort

23.

Ein Listenbewerber, der bei einer Partei auf Platz 1 steht, hat sich vor kurzem von seiner Frau getrennt und ist aus der gemeinsamen Wohnung hier im Ort ausgezogen. Er hat sich nunmehr mit Hauptwohnsitz bei seinen Eltern auch hier im Ort gemeldet. Mit Zweitwohnsitz ist er in der Nachbargemeinde gemeldet. Da bei unserer Ortsgröße immer noch alles sehr familiär und übersichtlich ist, ist bekannt, dass er zwar hier gemeldet ist, sich jedoch überwiegend bei seiner Freundin in der Nachbarortschaft aufhält, wo er auch den Nebenwohnsitz gemeldet hat. In örtlichen Broschüren und Bekanntmachungen von Vereinen erscheint immer jeweils die Nebenwohnsitzadresse im Nachbarort als Kontaktadresse. Gemäß der einschlägigen Vorschriften in der GLKrWO ist der Wohnsitz ausschlaggebend, von wo aus dem täglichen Lebensunterhalt nachgegangen wird. Dies ist aber für uns im Wahlamt nicht abschließend nachvollziehbar. Ist es möglich, diesen Listenbewerber eine Erklärung unterschreiben zu lassen, mit der ihm die Rechtslage laut GLKrWG und GLKrWO erklärt wird? Soweit mir bekannt ist, gibt es auch einschlägige strafrechtliche Regelungen, dass es strafbar ist, wenn man zur Erlangung eines politischen Mandats falsche Angaben macht? Wo steht dies in den Strafgesetzen? Und was ist zu veranlassen, wenn er diese Erklärung nicht unterschreibt? Ist er dann dem Wahlausschuss zur Nichtzulassung vorzuschlagen?

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24.

Ein Wahlvorschlagsträger hat für die Wahl des Stadtrats unter anderem eine Person aufgestellt, die zwar im Wahlkreis mit ihrem Hauptwohnsitz gemeldet ist, aber laut Zeitungsbericht ihren "... Lebensmittelpunkt jezt in A. (grenznaher Ort im Ausland) bei ihrer Lebensgefährtin und dem gemeinsamen ... Sohn ..." haben soll. Die betreffende Person ist im angrenzenden Ausland nicht gemeldet.  Fragen:

1. Soll der Gemeindewahlleiter diese Person (oder den Beauftragten des Wahlvorschlagsträgers) um Stellungnahme bitten, wo der wahlrechtliche Schwerpunkt ihrer Lebensbeziehungen besteht (Stichwort: "Zweifel am 'Aufenthalt' einer gemeldeten Person")? 

2. Hätte es wahlrechtliche Konsequenzen, wenn die betreffende Person (oder der Beauftragte) innerhalb einer bestimmten Frist keine Stellungnahme abgäbe?

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